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schäftigten Lehrlinge ebenfalls zu beaufsichtigen und die indu-
striellen Betriebe zu kontrollieren, um festzustellen, ob die für das
Lehrlingswesen erlassenen Vorschriften in den genannten Betrieben
beobachtet werden oder nicht. Unverkennbar tragen diese
Streitigkeiten dazu bei, die der neuen Organisation des Handwerks
nicht besonders geneigte Stimmung weiterer Kreise nicht zu
verbessern. Der Mangel eines Reichsverwaltungsgerichts, welches
letztinstanzlich diese Streitigkeiten zu entscheiden hätte, macht
sich auch hier wieder recht fühlbar, und es wird voraussichtlich
noch einer nicht allzu kurzen Zeit bedürfen, bis die Rechtsübung
in den sämtlichen Bundesstaaten zu annähernd übereinstimmenden
Ansichten bezüglich dieser Fragen gelangt sein wird; ob es
überhaupt möglich ist, dass die in der Rechtsübung noch
vorhandene Meinungsverschiedenheit ohne die Errichtung eines
Reichsverwaltungsgerichts vollständig verschwindet, muss dahin
gestellt bleiben.
Nach 881 G.-O. Fassung vom 26. Juli 1900 — (R.-G.-Bl.
S. 871) — können zu einer Innung diejenigen zusammentreten,
welche ein Gewerbe selbständig betreiben, während in Ansehung
der Zwangsinnung in & 100 gesagt wird, dass dieselbe sich auf
sämtliche Gewerbetreibende eines bestimmten Bezirks erstreckt,
welche das gleiche Handwerk ausüben. Trotzdem sich hieraus schon
ergiebt, dass die Innungsorganisation sich auf andere Betriebe
als die als handwerksmässige zu bezeichnenden nicht erstrekt,
dass fabrikmässig betriebene Unternehmungen also nicht der
Zwangsinnung anzugliedern sind, hat der Gesetzgeber es doch
für richtig und erforderlich erachtet, in $ 100f noch ausdrücklich
auszusprechen, dass von der Mitgliederschaft ausgeschlossen sind
diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmässig betreiben; nur mit
Zustimmung der Innungsversammlung können dieselben der
Innung freiwillig beitreten. Hierüber besteht denn auch grund-
sätzlich kein Streit; dagegen gehen die Ansichten darüber aus-
einander, wo die Grenze ist, welche den handwerksmässigen