Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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schäftigten Lehrlinge ebenfalls zu beaufsichtigen und die indu- 
striellen Betriebe zu kontrollieren, um festzustellen, ob die für das 
Lehrlingswesen erlassenen Vorschriften in den genannten Betrieben 
beobachtet werden oder nicht. Unverkennbar tragen diese 
Streitigkeiten dazu bei, die der neuen Organisation des Handwerks 
nicht besonders geneigte Stimmung weiterer Kreise nicht zu 
verbessern. Der Mangel eines Reichsverwaltungsgerichts, welches 
letztinstanzlich diese Streitigkeiten zu entscheiden hätte, macht 
sich auch hier wieder recht fühlbar, und es wird voraussichtlich 
noch einer nicht allzu kurzen Zeit bedürfen, bis die Rechtsübung 
in den sämtlichen Bundesstaaten zu annähernd übereinstimmenden 
Ansichten bezüglich dieser Fragen gelangt sein wird; ob es 
überhaupt möglich ist, dass die in der Rechtsübung noch 
vorhandene Meinungsverschiedenheit ohne die Errichtung eines 
Reichsverwaltungsgerichts vollständig verschwindet, muss dahin 
gestellt bleiben. 
Nach 881 G.-O. Fassung vom 26. Juli 1900 — (R.-G.-Bl. 
S. 871) — können zu einer Innung diejenigen zusammentreten, 
welche ein Gewerbe selbständig betreiben, während in Ansehung 
der Zwangsinnung in & 100 gesagt wird, dass dieselbe sich auf 
sämtliche Gewerbetreibende eines bestimmten Bezirks erstreckt, 
welche das gleiche Handwerk ausüben. Trotzdem sich hieraus schon 
ergiebt, dass die Innungsorganisation sich auf andere Betriebe 
als die als handwerksmässige zu bezeichnenden nicht erstrekt, 
dass fabrikmässig betriebene Unternehmungen also nicht der 
Zwangsinnung anzugliedern sind, hat der Gesetzgeber es doch 
für richtig und erforderlich erachtet, in $ 100f noch ausdrücklich 
auszusprechen, dass von der Mitgliederschaft ausgeschlossen sind 
diejenigen, welche das Gewerbe fabrikmässig betreiben; nur mit 
Zustimmung der Innungsversammlung können dieselben der 
Innung freiwillig beitreten. Hierüber besteht denn auch grund- 
sätzlich kein Streit; dagegen gehen die Ansichten darüber aus- 
einander, wo die Grenze ist, welche den handwerksmässigen
	        
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