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zumeist der Fall sein dürfte. Allerdings werden in 84 H.-G.-B.
die Handwerker von den Vorschriften über Firmen, Prokura
und Geschäftsbücher ausgenommen. Allein die Tragweite des
8 2 erleidet hierdurch mit Nichten eine Einschränkung; Personen,
deren Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang einen in kauf-
männischer Weise eingerichteten Betrieb erfordert, bleiben zur
Eintragung in das Handelsregister verpflichtet, trotzdem sie
Handwerker sind. Jede andere Auslegung der vorgenannten
Bestimmungen führt zu dem Ergebnis, dass der Zweck, welchen der
Gesetzgeber bei der Aufnahme des $ 2 im Auge gehabt hat,
durch Berufung zahlreicher Personen auf ihre Stellung als Hand-
werker und die Bestimmung des $ 4 vereitelt werden könnte;
dieses Ergebnis der Interpretation ist aber unannehmbar. Man
kann den Satz, dass auch das im grossen betriebene Handwerk
sich nicht für die vollen Rechte und Pflichten des Kaufmanns
eigne, im allgemeinen als richtig anerkennen und doch an der
vorstehenden Auffassung festhalten. Denn nicht die Grösse des
Betriebs allein ist für die Registerpflicht massgebend, sondern
mit und neben ihr auch die Art des Betriebs. Die auch von
hervorragender Seite vertretene Ansicht, welche nur auf den
Umfang des Betriebs Wert gelegt wissen will, hingegen das
andere Moment, die Art des Betriebs, vollständig ignoriert, kann
nicht gebilligt werden, sie steht nicht nur mit dem Wortlaut des
Gesetzes nicht im Einklang, sondern sie führt auch zu einer
Eintragung von Handwerkern in das Handelsregister, deren
Geschäftsbetrieb ein so einfacher und durchsichtiger ist, dass
ungeachtet eines relativ erheblichen Umsatzes eine kaufmännische
Betriebsweise nicht erforderlich erscheint. Der Bäckermeister,
der sich lediglich mit der Fertigung von Backwaren befasst,
kann im Jahresdurchschnitt leicht 40—50000 Mark umschlagen;
gleichwohl ist die Art seines Betriebs regelmässig eine so ein-
fache und der Betrieb selbst ein so durchsichtiger, dass kauf-
männische Einrichtungen bei ihm nicht angebracht sind; es hätte