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mit Unzweideutigkeit ergiebt, das es demselben absolut fern ge-
legen hat, die Grenzen zwischen Handwerk und Industrie zum
Nachteil der letzteren zu verschieben und hierdurch zu versuchen,
eine wirtschaftliche Entwicklung rückgängig zu machen, die wohl
oder übel anerkannt werden muss. Nicht nur bezüglich der An-
gliederung industrieller Betriebe an die Innungen hat das Ver-
fahren der Handwerksorganisationen zu starken Bedenken Anlass
gegeben, sondern auch in Ansehung des von ihnen beanspruchten
Rechts, die Ausbildung der in industriellen Betrieben beschäf-
tigten Lehrlinge überwachen zu dürfen. Die Rechtslage ist in
Ansehung dieses Punktes zwar nicht so ganz klar, wie rücksicht-
lich des zuvor erörterten, jedoch lässt sich bei einer den Ab-
sichten des Gesetzgebers Rechnung tragenden Auslegung die von
manchen Handwerkskammern für richtig erachtete Auffassung
mit nichten billigen. Das Innungsgesetz hat die 88 126-133
Titel VII Abschnitt III der Gewerbeordnung durch neue Vor-
schriften ersetzt; diese sind teils solche, welche sich auf alle
Lehrlinge beziehen, gleichviel, ob sie bei einem Handwerker
oder in einer Fabrik beschäftigt sind, teils solche, die nur für
die bei Handwerkern beschäftigten Lehrlinge Bedeutung haben.
Erstere werden als allgemeine Bestimmungen bezeichnet,
88 126—128, letztere als besondere Bestimmungen für die Hand-
werker. Nach $ 103e obliegt der Handwerkskammer die nähere
Regelung des Lehrlingswesens sowie die Ueberwachung der für
das Lehrlingswesen geltenden Vorschriften; hierauf stützen sich
manche Handwerkskammern bei der Verteidigung ihres Anspruchs,
dass ihnen die Ueberwachung der für das Lehrlingswesen gel-
tenden Vorschriften auch bezüglich der in fabrikmässigen Be-
trieben beschäftigten Lehrlinge zustehe. Dieser Anspruch ist in-
dessen nur dadurch zu erklären, dass man die Zuständigkeits-
grenzen der Handwerkskammern übersieht.
Nach 8 103 werden die genannten Kammern zur Vertretung
der Interessen des Handwerks ihrer Bezirke errichtet; wenn
Archiv für öffentliches Recht. XVII 3. 98