Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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auch der Gesetzgeber nicht ausdrücklich, wie dies in & 100f. 
geschehen ist, die fabrikmässig betriebenen Unternehmungen 
von dem Wirkungs- und Machtkreise der Kammern ausnimmt, 
so kann es doch keinem Bedenken unterliegen, dass Betriebe, 
welche der Ueberwachung der Kammern unterstellt sind, mit den- 
jenigen identisch sind, für welche gegebenenfalls die Verpflichtung 
besteht, der Zwangsinnung beizutreten. Man hat es für überflüssig er- 
achtet, die Sonderstellung der fabrikmässig betriebenen Unter- 
nehmungen auch der Zuständigkeit der Handwerkskammern gegen- 
über nochmals auszusprechen, nachdem dies mit Rücksicht auf den 
Wirkungskreis der Innungen geschehen war. Es konnte nicht an- 
genommen werden, dass in der Rechtsübung Zweifel darüber 
entstehen würden, dass zwischen der Innungsmitgliedschaft und 
der Unterwerfung unter die Aufsichtsgewalt der Handwerks- 
kammern eine vollständige Parallele besteht. Die Wichtigkeit 
der auf die Regelung des Lehrlingswesens sich beziehenden Vor- 
schriften und Bestimmungen ist vorbehaltlos zuzugeben und es 
ist zweifellos, dass die Beachtung derselben für die in der In- 
dustrie beschäftigten Lehrlinge überwacht werden muss; allein 
der Gesetzgeber hat diese Ueberwachung für die Industrie be- 
sonderen Organen übertragen, welche hierfür auch durchaus ge- 
nügen. Dieserhalb würde es jeder inneren Berechtigung entbehrt 
haben, wenn die Industrie insoweit der Ueberwachungsbefugnis 
der Handwerkskammern unterstellt worden wäre. Die Beaufsich- 
tigung der Fabrikaufsichtsbeamten erstreckt sich nicht auf die 
Handwerksbetriebe, es war daher vollkommen angemessen, die 
Handwerkskammern mit der Beaufsichtigung des Lehrlingswesens 
in diesen Betrieben zu beauftragen; den Fabrikbetrieben gegen- 
über konnte aber die Zuständigkeit der Kammern um so weniger 
in Frage kommen, als sich sonst Konflikte der Kammern mit 
den für die Beaufsichtigung der Fabriken zuständigen Fabrik- 
aufsichtsbeamten nicht hätten vermeiden lassen. Es ergiebt sich 
sonach sowohl aus dem ÜOharakter der Handwerkskammern als
	        
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