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auch der Gesetzgeber nicht ausdrücklich, wie dies in & 100f.
geschehen ist, die fabrikmässig betriebenen Unternehmungen
von dem Wirkungs- und Machtkreise der Kammern ausnimmt,
so kann es doch keinem Bedenken unterliegen, dass Betriebe,
welche der Ueberwachung der Kammern unterstellt sind, mit den-
jenigen identisch sind, für welche gegebenenfalls die Verpflichtung
besteht, der Zwangsinnung beizutreten. Man hat es für überflüssig er-
achtet, die Sonderstellung der fabrikmässig betriebenen Unter-
nehmungen auch der Zuständigkeit der Handwerkskammern gegen-
über nochmals auszusprechen, nachdem dies mit Rücksicht auf den
Wirkungskreis der Innungen geschehen war. Es konnte nicht an-
genommen werden, dass in der Rechtsübung Zweifel darüber
entstehen würden, dass zwischen der Innungsmitgliedschaft und
der Unterwerfung unter die Aufsichtsgewalt der Handwerks-
kammern eine vollständige Parallele besteht. Die Wichtigkeit
der auf die Regelung des Lehrlingswesens sich beziehenden Vor-
schriften und Bestimmungen ist vorbehaltlos zuzugeben und es
ist zweifellos, dass die Beachtung derselben für die in der In-
dustrie beschäftigten Lehrlinge überwacht werden muss; allein
der Gesetzgeber hat diese Ueberwachung für die Industrie be-
sonderen Organen übertragen, welche hierfür auch durchaus ge-
nügen. Dieserhalb würde es jeder inneren Berechtigung entbehrt
haben, wenn die Industrie insoweit der Ueberwachungsbefugnis
der Handwerkskammern unterstellt worden wäre. Die Beaufsich-
tigung der Fabrikaufsichtsbeamten erstreckt sich nicht auf die
Handwerksbetriebe, es war daher vollkommen angemessen, die
Handwerkskammern mit der Beaufsichtigung des Lehrlingswesens
in diesen Betrieben zu beauftragen; den Fabrikbetrieben gegen-
über konnte aber die Zuständigkeit der Kammern um so weniger
in Frage kommen, als sich sonst Konflikte der Kammern mit
den für die Beaufsichtigung der Fabriken zuständigen Fabrik-
aufsichtsbeamten nicht hätten vermeiden lassen. Es ergiebt sich
sonach sowohl aus dem ÜOharakter der Handwerkskammern als