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Organe für das Handwerk, wie auch aus dem Zusammenhang
der oben angeführten Vorschriften der Gewerbeordnung unter
einander, dass jenen ein Aufsichtsrecht bezüglich der in Fabriken
beschäftigten Lehrlinge nicht zusteht. Es kommt vor, dass die
Industrie selbständige Gewerbetreibende (Handwerker) beschäftigt,
welche ihrerseits Lehrlinge halten; dass diese dem Aufsichts-
rechte der Kammern nicht entzogen werden können, ist selbst-
verständlich, allein dieser Spezialfall hat mit der obigen Frage
nichts gemein; denn es handelt sich hierbei überhaupt nicht um
Lehrlinge, welche von einem Fabrikbetrieb gehalten werden.
Nicht der Fabrikant schliesst den Lehrvertrag ab, nicht er ist
Lehrherr, sondern der selbständige Meister, und der Umstand,
dass dieser vielleicht ausschliesslich für jenen thätig ist, lässt
kein direktes Arbeitsverhältnis zwischen dem Fabrikanten und
dem Lehrling entstehen. Uebrigens darf noch bemerkt werden,
was allerdings für die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften
von keiner Bedeutung ist, dass für die Ausbildung der Lehrlinge
in Fabrikbetrieben im allgemeinen mindestens ebenso gut Sorge
getragen wird, wie für die Ausbildung der bei Handwerkern be-
schäftigten. Die möglichst vielseitige Ausbildung erhält der Lehr-
ling in dem Fabrikbetrieb häufiger, als in dem Handwerksbetriebe,
und die unleugbare Vorliebe der Arbeiterfamilien für die Be-
schäftigung der einem Handwerk sich widmenden Söhne in einem
Fabrikbetrieb, vielfach in demjenigen, in welchem der Vater selbst
arbeitet, beruht nicht in letzter Linie hierauf. Eine Ueberlegen-
heit des Handwerksbetriebes kann im allgemeinen auch unter
dem Gesichtspunkte einer individualisierenden Ausbildung des
Lehrlings dem Fabrikbetrieb gegenüber nicht zugegeben werden;
indessen ist hierauf innerhalb des Rahmens der rechtlichen Er-
örterung nicht näher einzugehen. Innungen und Handwerks-
kammern sind Organisationen des Handwerks, und es liegt im
allgemeinen Interesse, dass dieser ihr Charakter stets mit pein-
lichster Strenge gewahrt werde; dies kann aber nur dadurch
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