Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Organe für das Handwerk, wie auch aus dem Zusammenhang 
der oben angeführten Vorschriften der Gewerbeordnung unter 
einander, dass jenen ein Aufsichtsrecht bezüglich der in Fabriken 
beschäftigten Lehrlinge nicht zusteht. Es kommt vor, dass die 
Industrie selbständige Gewerbetreibende (Handwerker) beschäftigt, 
welche ihrerseits Lehrlinge halten; dass diese dem Aufsichts- 
rechte der Kammern nicht entzogen werden können, ist selbst- 
verständlich, allein dieser Spezialfall hat mit der obigen Frage 
nichts gemein; denn es handelt sich hierbei überhaupt nicht um 
Lehrlinge, welche von einem Fabrikbetrieb gehalten werden. 
Nicht der Fabrikant schliesst den Lehrvertrag ab, nicht er ist 
Lehrherr, sondern der selbständige Meister, und der Umstand, 
dass dieser vielleicht ausschliesslich für jenen thätig ist, lässt 
kein direktes Arbeitsverhältnis zwischen dem Fabrikanten und 
dem Lehrling entstehen. Uebrigens darf noch bemerkt werden, 
was allerdings für die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften 
von keiner Bedeutung ist, dass für die Ausbildung der Lehrlinge 
in Fabrikbetrieben im allgemeinen mindestens ebenso gut Sorge 
getragen wird, wie für die Ausbildung der bei Handwerkern be- 
schäftigten. Die möglichst vielseitige Ausbildung erhält der Lehr- 
ling in dem Fabrikbetrieb häufiger, als in dem Handwerksbetriebe, 
und die unleugbare Vorliebe der Arbeiterfamilien für die Be- 
schäftigung der einem Handwerk sich widmenden Söhne in einem 
Fabrikbetrieb, vielfach in demjenigen, in welchem der Vater selbst 
arbeitet, beruht nicht in letzter Linie hierauf. Eine Ueberlegen- 
heit des Handwerksbetriebes kann im allgemeinen auch unter 
dem Gesichtspunkte einer individualisierenden Ausbildung des 
Lehrlings dem Fabrikbetrieb gegenüber nicht zugegeben werden; 
indessen ist hierauf innerhalb des Rahmens der rechtlichen Er- 
örterung nicht näher einzugehen. Innungen und Handwerks- 
kammern sind Organisationen des Handwerks, und es liegt im 
allgemeinen Interesse, dass dieser ihr Charakter stets mit pein- 
lichster Strenge gewahrt werde; dies kann aber nur dadurch 
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