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die zweite Kammer der Ständeversammlung betr., eine durch-
greifende Abänderung erfahren. Ist doch infolge dieses Gesetzes
an Stelle des gleichen und unmittelbaren Wahlrechts, das für
die Wahlen zur zweiten Kammer durch Gesetz vom 3. Dez. 1868,
die Wahlen für den Landtag betr., eingeführt war, ein ungleiches
und mittelbares Wahlrecht getreten. Denn es werden jetzt die
Abgeordneten für die zweite Kammer der Ständeversammlung
von Wahlmännern in Wahlkreisen, die Wahlmänner von den
Urwählern in Wahlbezirken gewählt und die Urwähler nach
Massgabe der von ihnen zu entrichtenden staatlichen Grund- und
Einkommensteuer in drei Abteilungen geteilt, deren jede be-
sonders, und zwar ein Drittel der Wahlmänner wählt (88 1, 8, 10
des Gesetzes vom 28. März 1896).
Trotz dieser völligen Aenderung des Wahlsystems ist nicht
ein einheitlich redigiertes, systematisch angeordnetes, die Materie
erschöpfend behandelndes Gesetz wenigstens für die Wahlen zur
zweiten Kammer erlassen worden, wie dies bei den Aenderungen
der Wahlgesetzgebung in den Jahren 1861 und 1868 geschehen
ist. Man hat vielmehr die Bestimmungen des Gesetzes vom
3. Dez. 1868, die auch nach der Aenderung des Wahlsystems
für die Wahlen zur zweiten Kammer anwendbar geblieben sind,
als Anlage A dem Gesetze vom 28. März 1896 beigegeben,
nachdem man sie der veränderten Rechtslage und den modernen
Zeitverhältnissen angepasst hatte! ?.
! Die jetzige Fassung der in Anlage A aufgenommenen Bestimmungen
beruht
für $ 16 auf dem Gesetze vom 20. April 1892, die Abänderung einer Be-
stimmung des Gesetzes über die Wahlen für den Landtag vom 3. Dez.
1868 betr.,
für $ 2 auf dem Gesetze vom 27. März 1896, eine Abänderung von 8 2
des Gesetzes vom 3. Dez. 1868, die Wahlen für den Landtag betr.,
und
für SS 18, 20 und 50 auf den $$ 33, 34 und 35 des Gesetzes vom 28. März
1896.
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