Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 437° — 
Literatur. 
— 
Dr. jur. W. Stenglein, Reichsgerichtsrat a. D, Kommentar zur Militär- 
strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 nebst dem 
Einführungsgesetz, den Nebengesetzen und den Aus- 
führungsvorschriften. Berlin, O. Liebmanın, 1901. X u. 382 S. 
M. 9.—, geb. 10.25. 
STENGLEIN hat sein neues Werk mit dem Wunsche erscheinen lassen, 
dass es dazu beitrage, „das militärische Verfahren zur Zufriedenheit zu ge- 
stalten“; ich glaube, dass dieser Wunsch in Erfüllung gehen wird. Den zwei 
bereits vorhandenen grösseren Kommentaren des neuen Gesetzes einen 
dritten hinzuzufügen, hat der Kommentator der Strafprozessordnung vom 
1. Febr. 1877 und frühere Kriminalist des Reichsgerichts sich meines Er- 
achtens mit Recht für berufen erachtet, weil jene Kommentare von Militär- 
Juristen geschrieben sind, aber „weitaus der grössere Teil des neuen Gesetz- 
buches jener Strafprozessordnung entnommen ist“ und daher „der Kommen- 
tator der Militärstrafgerichtsordnung stark von dem Wesen des mündlichen 
und unmittelbaren Verfahrens durchdrungen sein muss, um die Ueberbleibsel 
des alten Verfahrens mit dem neuen einigermassen in Einklang zu bringen“. 
STENGLEIN ist vom Standpunkt reiner Rechtspflege aus selbstverständlich 
ebensowenig von dem „Gerichisherrn“ der Militärstrafgerichtsordnung als 
von der Unständigkeit ihrer Gerichte erster und zweiter Instanz erbaut, 
und er kann dies umsoweniger sein, als er Bayer, bayerischer Ministerialrat 
und bayerischer Rechtsanwalt war und in den beiden soeben berührten 
Punkten die Militärstrafgerichtsordnung für Bayern einen ebenso grossen 
Rückschritt bedeutet, als sie für das übrige Deutschland Fortschritt ist. 
Aber als Deutschem ist STEneLeın die Militärstrafgerichtsordnung ein für das 
deutsche Volk notwendiger, „wichtiger, mit hoher Freude zu begrüssender 
Abschnitt in der Rechtsentwicklung Deutschlands“, und er erklärt, „von Ach- 
tung vor dem Gesetz, wie es liegt, durchdrungen“ zu sein. Dies hat er 
meines Erachtens im Buche auch überall bewiesen; man sehe z. B. die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.