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Literatur.
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Dr. jur. W. Stenglein, Reichsgerichtsrat a. D, Kommentar zur Militär-
strafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898 nebst dem
Einführungsgesetz, den Nebengesetzen und den Aus-
führungsvorschriften. Berlin, O. Liebmanın, 1901. X u. 382 S.
M. 9.—, geb. 10.25.
STENGLEIN hat sein neues Werk mit dem Wunsche erscheinen lassen,
dass es dazu beitrage, „das militärische Verfahren zur Zufriedenheit zu ge-
stalten“; ich glaube, dass dieser Wunsch in Erfüllung gehen wird. Den zwei
bereits vorhandenen grösseren Kommentaren des neuen Gesetzes einen
dritten hinzuzufügen, hat der Kommentator der Strafprozessordnung vom
1. Febr. 1877 und frühere Kriminalist des Reichsgerichts sich meines Er-
achtens mit Recht für berufen erachtet, weil jene Kommentare von Militär-
Juristen geschrieben sind, aber „weitaus der grössere Teil des neuen Gesetz-
buches jener Strafprozessordnung entnommen ist“ und daher „der Kommen-
tator der Militärstrafgerichtsordnung stark von dem Wesen des mündlichen
und unmittelbaren Verfahrens durchdrungen sein muss, um die Ueberbleibsel
des alten Verfahrens mit dem neuen einigermassen in Einklang zu bringen“.
STENGLEIN ist vom Standpunkt reiner Rechtspflege aus selbstverständlich
ebensowenig von dem „Gerichisherrn“ der Militärstrafgerichtsordnung als
von der Unständigkeit ihrer Gerichte erster und zweiter Instanz erbaut,
und er kann dies umsoweniger sein, als er Bayer, bayerischer Ministerialrat
und bayerischer Rechtsanwalt war und in den beiden soeben berührten
Punkten die Militärstrafgerichtsordnung für Bayern einen ebenso grossen
Rückschritt bedeutet, als sie für das übrige Deutschland Fortschritt ist.
Aber als Deutschem ist STEneLeın die Militärstrafgerichtsordnung ein für das
deutsche Volk notwendiger, „wichtiger, mit hoher Freude zu begrüssender
Abschnitt in der Rechtsentwicklung Deutschlands“, und er erklärt, „von Ach-
tung vor dem Gesetz, wie es liegt, durchdrungen“ zu sein. Dies hat er
meines Erachtens im Buche auch überall bewiesen; man sehe z. B. die