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Anm. 2 zu$ 13, 2 zu 818, 2 zu 8 41, 2 zu S 84, 2 zu $ 86, 1 zu $ 113,
1 zu $ 123, 5 zu $ 156.
Ebenso hat STENGLEIN meines Erachtens, und zwar in geeigneter Weise,
wie in sehr reichem Masse das Versprechen des Vorworts erfüllt, die Recht-
sprechung des Reichsgerichts, soweit sie die in die Militärstrafgerichtsordnung
aufgenommenen Bestimmungen der Reichsstrafprozessordnung und die für
deren Verständnis erheblichen anderen Vorschriften dieses Gesetzes betrifft,
für die Auslegung der Militärstrafgerichtsordnung nutzbar gemacht. Und
de sowohl diese Darlegungen wie die Ausführungen eigener Ansichten
durchgehends klar und einfach geschrieben sind und die Ausstattung des
Buches Lob verdient, so möchte, was STENGLEIN als sein Ziel angiebt, ein
für den praktischen Gebrauch von Juristen und Offizieren sehr geeignetes
Buch vorliegen.
Nur in folgenden zwölf Punkten habe ich Aussetzungen zu machen:
l. In der Anm. zu $ 93 werden Kriegsgerichtsräte und ÖOberkriegs-
gerichtsräte allermassen als Reichsbeamte und in Anm. 1 zu $ 198 alle
Kriegsgerichte als Reichsgerichte hingestell. Dem möchten doch $S 93
und 418 M.-St.-G.-O., die zu $ 418 ergangenen preussischen, bayerischen,
württembergischen und sächsischen Ausführungsverordnungen, sowie Art. 63
der Reichsverfassung widersprechen. Wird doch im Reichsgesetzblatt von
1899 S. 731 als Reichsbehörde auch aufgeführt das kgl. preussische, das
kgl. württembergische, das kgl. sächsische Kriegsministerium u. dgl. m.
2. Nach Anm. 1 zu $ 159 soll nur der Kriegsgerichtsrat, nicht aber
der Gerichtsoffizier „Untersuchungsführer“ der Militärstrafgerichtsordnung
sein. Meines Erachtens ist mit BrückMann in Bd. 60 des Gerichtssaals das
Gegenteil für richtig zu erachten; dafür sprechen auch die 88 49, 130 und
196f. preuss M.-G.-O. vom 3. April 1845.
3. Nach Anm. 2 zu $ 164 soll der Untersuchungsführer neben einem
Gerichtschreiber das Protokoll selbst schreiben und den Gerichtsschreiber
uur unterschreiben lassen können. Das widerspricht dem Begriff eines Ge-
richtschreibers und hat keinen Anhalt weder in der Militärstrafgerichts-
ordnung noch in der Reichsstrafprozessordnung noch in den preussischen
Gesetzen vom 3. April 1845, 3. Jan. 1849, 3. Mai 1852 oder 25. Juni 1867
noch in der bayerischen Militärstrafprozessordnung.
4. Während $ 167 Abs. 2 von dem Offizier, welchen der Gerichtsherr
zu den Verhandlungen eines ersuchten Gerichts abordnen darf, klar und
bündig sagt: „Hat er Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls zu er-
heben, so sind sie von ihm unter demselben zu vermerken“, erachtet die
Anm. 2 zu $ 167 diesen Offizier auch für befugt, Einwendungen dem Ge-
richtschreiber zu diktieren oder sonstwie zu Protokoll des ersuchten Gerichts
zu geben!
5. Nach Anm. 1 zu $ 198. soll nicht das Recht des Orts der Vor-
nehmung, sondern das Recht des Bundesstaates, welchem der zu vernehmende