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Mennonit oder dergleichen angehört, darüber entscheiden, ob und wie er
an Eidesstatt einfach versichern darf.
6. Anm. 3 zu $& 222 will die Pflicht, sich untersuchen zu lassen, und
Anm. 2 zu $ 230 die Pflicht, Beweismittel herauszuheben, den gesetzlichen
Bestimmungen über Zeugnispflicht ohne weiteres unterwerfen.
7. Nach Anm. 4 zu $ 281 soll der Vertreter eines Angeklagten Ge-
ständnisse nur dann beachtlich abgeben können, wenn er je dazu Spezial-
vollmacht überreicht. Meines Erachtens unterliegt ein vom bevollmächtigten
Vertreter abgegebenes Geständnis freier Beweiswürdigung, ebenso wie ein
vom Angeklagten selbst abgegebenes.
8. Anm. 1 zu $ 293 will dem Sachleiter gestatten, zu verlangen, dass
Mitglieder des Gerichts, der Vertreter der Anklage und der Angeklagte
Fragen an einen Zeugen oder Sachverständigen durch ihn, den Sachleiter,
stellen. $& 293 Satz 1 gestattet aber diesen Personen ausdrücklich, Zeugen
und Sachverständige selbst zu fragen, und wenn der Sachleiter statt ihrer
fragt, so tbut er wohl nicht, wie STENGLEIN meint, weniger zu ihren Ungunsten,
als wenn er ihre Frage, was er ja kann, ganz ablehnt; denn solche Ab-
lehnung kann nach demselben $ 293 auf ihren Antrag vom Gericht auf-
gehoben werden.
9. Anm. 14 zu 299 verwirft dessen vierten Absatz, nach welchem ein
Zeuge nicht beeidigt zu werden braucht, „wenn seine Aussage nach der
einstimmigen Ueberzeugung des Gerichts sich als offenbar unglaubwürdig
oder als unerheblich darstellt und im letzteren Falle die Beeidigung nicht
beantragt ist“. Meines Erachtens ist diese Vorschrift als Fortschritt im
Eidesrecht zu begrüssen.
10. Anm. 4 zu $ 314 will für den Fall, dass der erforderliche Straf-
antrag erst nach erhobener Anklage, aber vor der Hauptverhandlung zu-
lässigerweise zurückgenommen wird, die Einstellung des Verfahrens nur in
einer zur Hauptverhandlung angeordneten Sitzung beschlossen wissen. Meines
Erachtens hindert $ 260 nicht, anders zu verfahren, wie dies auch einstmals
nicht that der ihm entsprechende $ 259 preuss. St.-P.-O. vom 25. Juni 1867.
1l. Anm. 4 zu $ 396 spricht meines Erachtens mit Unrecht dem
zweiten Satze dieses & 396 Bedeutung ab; er bestimmt, dass auch die einer
Gesamtstrafe zu Grunde liegenden Einzelstrafen nicht höher bemessen werden
dürfen, als in dem nur zu Gunsten des Angeklagten angefochtenen Urteil.
12. Allerdings wohl unerheblich, aber doch nicht ganz richtig scheint
es mir zu sein, wenn STENeLEIN in Anm. zu & 404 die in $ 398 für Ein-
legung der Revision bestimmte Frist auch auf die Rechtfertigung der Revison
bezieht und in Anm. 3 zu $ 198 von dem Dolmetscher bei der Eidesabnahme
so spricht, als sei dieser der Eidesabnehmer.
Hannover. W. Ch. Francke,