Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit. 
Im sächsischen Staatsrechte werden in den $$ 18 und 4 
W.-G. I, und zwar je unter Verweisung auf dessen 88 1 und 2, 
die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit be- 
handelt. Ein Blick auf diese einzelnen Vorschriften zeigt, dass 
die 8$ 1 und 2 die allgemeinen Voraussetzungen der Stimm- 
berechtigung und Wöählbarkeit, die 88 18 und 4 je deren be- 
sondere Erfordernisse regeln. Weiter ergiebt eine Vergleichung 
des Wortlautes der 88 1 und 2 einerseits und des $ 18 anderer- 
seits, dass die Ausdrücke Stimmberechtigung und Stimmrecht an 
den einzelnen Stellen in nicht völlig gleicher Bedeutung gebraucht 
sind. Bestimmt doch $ 18 W.-G. I: Das Stimmrecht steht 
allen nach $S 1 und 2 dazu befähigten Personen zu, während 
auch diese 8$ 1 und 2 den Ausdruck: Stimmrecht und Stimm- 
berechtigung verwenden. Der Unterschied ergiebt sich aus dem 
Wortlaut des $ 18; in ihm wird unter Stimmrecht das Recht 
verstanden, an einem bestimmten Wahlverfahren durch Abgabe 
der Stimme teilzunehmen, also das aktive Wahlrecht in seiner 
eigentlichsten Bedeutung. Die $$ 1 und 2 enthalten dagegen eine 
derartige Bezugnahme nicht; sie fassen vielmehr die gemein- 
samen Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts und der Wähl- 
barkeit zu einem Begriffe zusammen, den man, um den Ausdruck 
Stimmberechtigung im weiteren Sinne zu vermeiden, Wahl- oder 
Schliesslich finden die $$ 4 und 7 des Gesetzes vom 3. Dez. 1868 nur 
in Ansehung der Wahl der Abgeordneten auch ferner Anwendung ($ 36 des 
Gesetzes vom 28. März 1896). 
2 Im Anschluss an Dr. KAEUBLER, Die Königlich Sächsischen Gesetze, 
betr. die Wahlen für den Landtag (Leipzig 1897), werden im folgenden mit 
W.-G. I die in Anlage A enthaltenen Bestimmungen des Gesetzes vom 
8. Dez. 1868, 
W.-G. II das Gesetz vom 28. März 1896 und 
A.-V. die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung vom 
10. Okt, 1896 
bezeichnet.
	        
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