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Die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit.
Im sächsischen Staatsrechte werden in den $$ 18 und 4
W.-G. I, und zwar je unter Verweisung auf dessen 88 1 und 2,
die Bedingungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit be-
handelt. Ein Blick auf diese einzelnen Vorschriften zeigt, dass
die 8$ 1 und 2 die allgemeinen Voraussetzungen der Stimm-
berechtigung und Wöählbarkeit, die 88 18 und 4 je deren be-
sondere Erfordernisse regeln. Weiter ergiebt eine Vergleichung
des Wortlautes der 88 1 und 2 einerseits und des $ 18 anderer-
seits, dass die Ausdrücke Stimmberechtigung und Stimmrecht an
den einzelnen Stellen in nicht völlig gleicher Bedeutung gebraucht
sind. Bestimmt doch $ 18 W.-G. I: Das Stimmrecht steht
allen nach $S 1 und 2 dazu befähigten Personen zu, während
auch diese 8$ 1 und 2 den Ausdruck: Stimmrecht und Stimm-
berechtigung verwenden. Der Unterschied ergiebt sich aus dem
Wortlaut des $ 18; in ihm wird unter Stimmrecht das Recht
verstanden, an einem bestimmten Wahlverfahren durch Abgabe
der Stimme teilzunehmen, also das aktive Wahlrecht in seiner
eigentlichsten Bedeutung. Die $$ 1 und 2 enthalten dagegen eine
derartige Bezugnahme nicht; sie fassen vielmehr die gemein-
samen Voraussetzungen des aktiven Wahlrechts und der Wähl-
barkeit zu einem Begriffe zusammen, den man, um den Ausdruck
Stimmberechtigung im weiteren Sinne zu vermeiden, Wahl- oder
Schliesslich finden die $$ 4 und 7 des Gesetzes vom 3. Dez. 1868 nur
in Ansehung der Wahl der Abgeordneten auch ferner Anwendung ($ 36 des
Gesetzes vom 28. März 1896).
2 Im Anschluss an Dr. KAEUBLER, Die Königlich Sächsischen Gesetze,
betr. die Wahlen für den Landtag (Leipzig 1897), werden im folgenden mit
W.-G. I die in Anlage A enthaltenen Bestimmungen des Gesetzes vom
8. Dez. 1868,
W.-G. II das Gesetz vom 28. März 1896 und
A.-V. die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassene Verordnung vom
10. Okt, 1896
bezeichnet.