Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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kommenseinbusse verbunden ist; „die Verfassung verbietet dem Dienstherrn 
nur, Dienstesstrafen, nicht aber andere Rechtsnachteile wegen der Ab- 
stimmung aufzuerlegen“ (D. Juristenztg. 1900 S. 113, 1899 S. 446). Die 
Regierung macht hiervon auch in Italien wie in Frankreich Gebrauch, 
trotzdem doch dort nicht sowohl das Staatsoberhaupt, als das Parlament 
herrscht. Der einstweilige Ruhestand ist oft weniger eine Massregelung, als 
die dem Beamten „in Rücksichtnahme auf seine wirtschaftliche Lage“ (D. Ju- 
ristenztg. 1899 S. 446) gewährte Entbindung von einem Amte, das er „einer 
geänderten politischen Lage gegenüber nicht mehr im Einklange mit seiner 
eigenen Ueberzeugung weiterführen könnte“. Vermeintlichen Härten liesse 
sich nicht durch (S. 25, 62) Verschärfung der Zuchtgewalt der Vertretung, 
sondern nur (EyscHen, Staatsr. d. Grossh. Luxemburg S. 103, 106; Brusa 
l. c. S. 133) durch Ausschluss der Vertreter der Kron- oder Regierungs- 
interessen aus der Volksvertretung wirksam vorbeugen; regelmässig können 
Vorstandsmitglieder von Kommunal-, landeskirchlichen und sonstigen Ver- 
bänden, selbst von handels- oder bürgerlichrechtlichen Vereinen nicht in 
die weitere Vertretung desselben Sprengels oder Vereins gewählt werden, 
weil sie sonst zum Teil ihre eigene Verwaltung zu überwachen hätten. 
Aus gleichem Grund sind landeskirchliche Geistliche und Obere jeden- 
falle für die Kirchengemeindevertretung nicht wählbar; in Frankreich 
(GeiseL I 183) verlieren sie ihr Staatsgehalt, soweit es nicht die Bezüge 
der Kammermitglieder übersteigt, durch Eintritt in eine Kammer. Die 
Kanalgegner konnten, auch wenn sie der Volksvertretung nicht an- 
gehörten, gemassregelt werden; aber selbst wenn bei der Versetzung in 
Disponibilität als einziger Grund nur ihre Thätigkeit in der Volksvertretung 
(S. 23, D. Juristenztg. 1900 S. 113) angegeben worden wäre, so lag doch 
hierin nur die Bekundung (S. 42) des mangelnden Vertrauens zur wirksamen 
Vertretung der Kroninteressen, nicht aber ein abfälliges Urteil über ihre 
Wahrung der Volksinteressen, folglich kein Eingriff in die parlamenta- 
rische Unverantwortlichkeit. 
Im Schlussergebnisse weichen wir also von Husrıca ab. Trotz all dem 
verdient dieser ebenso zeitgemässe als gediegene „Beitrag zur rechtlichen 
Beurteilung der Beamtenmassregelung in Preussen“ bei der unparteiischen 
Gegenüberstellung aller Gründe dafür wie dagegen das wissenschaft- 
liche Interesse des In- wie Auslands im vollsten Masse. Hoffentlich ver- 
vollständigt HusrıcH seinen Vergleich bald durch die übrigen europäischen 
Staaten und Nordamerika. F. Geigel. 
Dr. Hermann Rehm, Professor der Rechte in Erlangen, Reichsgesetz 
über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 
12. Mai 1901. München, C. H. Beck, 1901. XIV und 228 8. 
Klein 8%, Geb. M. 3.—.
	        
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