Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Nach bis 1869 zurückreichender Entstehungsgeschichte und übersicht- 
licher Zergliederung des Hauptinhalts wird das Gesetz, von welchem nur 
&$ 15—68 ins bürgerliche und Konkursrecht einschlagen, an der Hand 
der in- wie (S. XIII) ausländischen Litteratur, der Reichstagsvorlagen und 
Verhandlungen klar und bündig in der Form von Zusätzen zu jedem Para- 
graphen erläutert. Mittels polizeilicher Genehmigung (8 85) des Geschäfts- 
plans, Betriebsüberwachung durch ein eigenes Reichsamt (8 70) mit einem 
Versicherungsbeirate und ($ 84) durch Landesbehörden, zwingender Vor- 
schriften ($ 54f.) über die Geschäftsführung, namentlich die Rechnungs- 
ablage für Lebensversicherung, sowie mittels der Verwaltungsgerichtsbarkeit 
des verstärkten Aufsichtsamtes ($ 74) schützt das Gesetz die Versicherten 
gegen Ausbeutung und Zahlungsunfähigkeit gewerblicher wie gegenseitiger 
Versicherungen, ausgenommen die ohnehin bereits obrigkeitlich über- 
wachten (8 75) Innungs-, Knappschafts-, Hülfskassen und die Kasseneinrich- 
tungen, welche (S. 3) „vom Reiche, vom Staate, von einem Kommunal- 
verbande oder einer Öffentlichen Glaubensgesellschaft* (GeieeL, Kirchen- 
und Stiftungsrecht I 63, 329, 414; II 36, 40, 76, 103 Anm. 10) überwacht 
(„geleitet“) oder durch Behörden derselben, sei es auch nur nebenamtlich 
(I 139 Anm. 3), verwaltet werden. Solche Kasseneinrichtungen bleiben 
„Öffentliche* (S. 3) selbst, wenn sich ein von den Mitgliedern gewählter 
Vorstand und Aufsichtsrat mit der öffentlichen Behörde in die Ueberwachung 
teilt, wie dies öfters bei (S. 16) Rechtsansprüche gewährenden Beamten-, 
Pfarrer-, Lehrer- und Arbeiter-Emeritats- oder Unterstützungskassen der 
Fall ist. Kleineren Vereinen, wie (S. 114) für Tagegelder der Ge- 
schworenen, örtlichen Sterbe-, Feuer-, Vieh-, Hagel- oder Küsten-Unfall- 
versicherungskassen, religiösen und reichsländischen Hülfsgenossenschaften 
auf Gegenseitigkeit (GEiGEL 162 Anm. 6b), werden die Kosten der Bekannt- 
machungen, Registereinträge, gerichtlichen oder notariellen Beurkundung der 
Satzung etc. erspart, wenn die Aufsichtsbehörde den $ 33 für anwendbar 
erklären will. F. Geigel. 
Viktor Cathrein, S. J., Recht, Naturrecht und positives Recht. Eine 
kritische Untersuchung der Grundbegriffe der Rechtsordnung. Frei- 
burg, Herder’sche Verlagshandlung, 1902. IV und 184 S. 
Der Grundfehler der von umfassender Litteraturkenntnis zeugenden, 
geschickt verfassten Schrift besteht darin, dass dem Verf. ein Naturrecht 
und zwar als ein wirkliches, seiendes, universelles Recht, das die notwendige 
Grundlage alles positiven Rechts. bildet, von vornherein feststeht. Schon 
das S. J. hinter dem Namen des Verf. lässt dies freilich erwarten; besonders 
bezeichnend aber tritt es sogleich in der Art und Weise hervor, wie zu- 
nächst der Begriff der Gerechtigkeit definiert und dann erst daraus der des 
Archiv für öffentliches Recht. XVD. 3. 99
	        
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