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Rechts abgeleitet wird. Im Zusammenhange damit stehen natürlich eine
Reihe anderer Fehler, wie sie mehr oder weniger allen naturrechtlichen
Theorien enhaften: so die fortlaufende Verwechselung des juristischen und
nichtjuristischen Sprachgebrauchs und demgemäss auch der Rechtsgültigkeit
und der Gerechtigkeit eines Gesetzes, die voreilige Annahme einer weit-
gehenden Verbreitung gewisser allgemeiner Sätze als Rechtsnormen, das
völlige Ignorieren der tiefgreifenden Verschiedenartigkeit der positiven
Rechte namentlich in dem Kindheitsalter der Völker und innerhalb ver-
schiedener Menschenrassen u. s. w. Dass der Verf. unter solchen Umständen
kein Verständnis für die Thatsache hat, dass das Recht in seinem Sinne
und das Recht nach seinem thatsächlichen Bestande, mit dem es
Juristen allein zu thun haben, zwei ganz verschiedene Dinge sind, und dass
demgemäss auch jede bloss formale Definition des Rechts ihm unbefriedigend
erscheinen muss, versteht sich von selbst. Wie unrichtig demzufolge grossen-
teils dasjenige ist, was er gegen manche dieser rein formalen Begrifis-
bestimmungen des Rechts im juristischen Sinne bemerkt hat, kann hier nicht
weiter ausgeführt werden.
Greifswald. Bierling.
Dr. Max Layer, k. k. Bezirkskommissär in Prag, Prinzipien des Ent-
eignungsrechts. Leipzig, Duncker & Humblot, 1902. XVII
u. 660 S. M. 14.—.
Das Buch bildet für sich allein den III. Band der: Staats- und völker-
rechtlichen Abhandlungen, herausgegeben von JELLINEK und AnscHürtz. Der
Name Abhandlung klingt hier allerdings fast allzu bescheiden. Es handelt
sich um ein breit angelegtes Werk, das die Lehre von der Enteignung auf
rechtsvergleichender Grundlage geben will. Nicht bloss die deutschen und
österreichischen Enteignungsgesetze werden verwertet; auch das französische,
italienische, englische, amerikanische findet Berücksichtigung. Und zwar ge-
schieht das nicht in äusserlicher Zusammenstellung dieses reichen Mate-
rials. Der Verf. sucht überall zunächst grosse leitende Gesichtspunkte zu
gewinnen, nach welchen sich alles wohl gegliedert zurechtlegt und einreiht.
Die Art, wie er die Dinge im einzelnen behandelt, ist aber wieder ein
kräftiger Beleg für eine Thatsache, die heute jedem aufmerksamen Beobachter
sich aufdrängen muss: die nämlich, dass die Wissenschaft des Verwaltungs-
rechts in letzter Zeit ganz ausserordentliche Fortschritte gemacht hat. Wir
bekommen allmählich etwas wie eine Schule, ein System. Gemeinsame Grund-
ideen und Begriffe, Ansätze zu einer festen Terminologie machen, dass man
sich gegenseitig besser versteht und ein fruchtbares Zusammenarbeiten er-
möglicht wird.
Natürlich geht der Verf. dabei vielfach seine eigenen Wege. Das thut
er sogar in der Hauptsache, in der Auffassung des wesentlichen Kerns des