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geschäftes“ (S. 393). Kann man dazu nicht kommen, so muss men aller-
dings die Behörde anrufen und den Weg des Enteignungsverfahrens gehen;
dieses ist aber nichts anderes als „ein Verfahren der Rechtsprechung über
den Enteignungsanspruch* (S. 329). Freilich hat die Behörde dabei mit
freiem Ermessen zu würdigen, ob das öffentliche Interesse an dem Unter-
nehmen stark genug ist, um den Eingriff zu rechtfertigen. Der Verf. glaubt,
„dass der Begriff der Entscheidung im Rechtssinne, d. i. der Rechtsprechung,
dedurch nicht aufgehoben wird“ (S. 803). Es ist doch nur „ein deklara-
torischer Akt“ (8. 304), „eine Feststellung des Thatbestandes“, dessen Rechts-
folgen „ipso jure eintreten“ (S. 301), je nachdem auch eine blosse Beur-
kundung, entsprechend der Eintragung im Grundbuch, damit der Eigentums-
übergang „eine gewisse Publizität erlangt“ (8. 328). Wenn das sich so ver-
hält, dann ist der Verf. allerdings berechtigt zu sagen: „Es ist also mit
diesem ‚einseitigen staatlichen Hoheitsakte‘, der das Wesen der Enteignung
bilden soll, nicht so weit her“ (8. 329).
Die Bedeutung des Enteignungsanspruches wird noch von der anderen
Seite her beeinträchtigt. Der Verf. hat von vornherein die Entschädigung
als einen Bestandteil des Begriffs der Enteignung betont. Schliesslich will
er auch die Wirkung der Enteignung, die Eigentumsentziehung, grundsätz-
lich nicht vom Enteignungsausspruch ausgehen lassen, sondern von der
Leistung der Entschädigung. Gegenüber der Meinung, dass das Wirksame
im Enteignungsgeschäft nur entweder ein Kauf oder ein Verwaltungsakt sein
könne, beruft er sich auf das Beispiel der Ersitzung und der Spezifikation,
wo doch auch Eigentum übergeht (S. 602). Schliesslich stellt sich ihm das
ganze Wesen der Enteignung dar als „eine Art Okkupation“; das subjektive
Enteignungsrecht ist ein Öffentliches Okkupationsrecht (S. 603). Durch die
Leistung der Entschädigung, welche „die eigentliche rechtserzeugende That-
sache“ vorstellt, ist „die Okkupation vollzogen“ (8. 602, 604).
Unser gewohntes Rechtsinstitut der Enteignung ist allerdings in diesem
Bilde kaum wieder zu erkennen. Sollte die Sache auf diese Weise klarer
und verständlicher geworden sein? Ich möchte hier auf die Frage der
Durchführbarkeit der ganzen Auffassung nicht eingehen und lasse auch die
Polemik, zu welcher mich der Verf. an manchen Stellen herausfordert, bei
Seite.
Nur eine kleine Bitte möge erlaubt sein: dass man mich mit dem Be-
griff des imperiums verschone. Er ist zu eng und zu steif und zur Erklärung
unseres modernen Rechts nicht verwendbar; deshalb will ich nichts damit
zu thun haben. Der Verf. aber hängt mir ihn überall an: S. 131, 337, 483,
64%, 847. Ich soll sogar meine Lehre vom öffentlichen Eigentum nachträg-
lich im Archiv £. öff. Recht Bd. XVI S. 49 verleugnet und ein „imperium
an der Sache“ daraus gemacht haben; das scheine bedenklich, „abgesehen
von der überhaupt unpassenden Hereinziehung des Imperiums in subjektive
Rechte“. Und dafür hat er keinen weiteren Grund als den, dass ich mich