Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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zung der Universitäten“ hat ihre Schattenseiten. Sie führt zur „Fortpflanzung 
der Professur innerhalb bestimmter Familien® — bekannte Dinge, wovon 
auch die alte Universität Strassburg zu sagen wusste. Wenn das Ministerium 
ernennt, benutzt es in verschiedenem Masse Vorschläge der Fakultäten. Ein 
ganz eigentümliches System besteht darin, dass man einen einzelnen Pro- 
fessor mit dem Vorschlagsrecht betraut, nachher aber, wenn der Vor- 
geschlagene und Ernannte nichts taugt, ihn dafür verantwortlich macht, wie 
er diesen „wieder wegschaffe“ ‚(S. 101). Im allgemeinen ist Verf. mehr für 
die Ernennung durch das Ministerium: „Unlautere Einflüsse bei Besetzung 
der Professuren, welche bei der früheren Selbstergäuzung eine grosse Rolle 
spielten, sind nirgends nachweisbar“. Als Beweis führt er u. a. den Fall 
an, dass ein Leutnant vom Königsregiment in Potsdam jemanden zu einer 
ausserordentlichen juristischen Professur in Königsberg empfahl, der Minister 
aber auf Grund einer königlichen Resolution ihn abschlägig beschied (S. 104). 
Das verdient gewiss alle Anerkennung. 
Strassburg. Otto Mayer. 
Dr. jur. Hugo Sinzheimer, Lohn und Aufrechnung. Ein Beitrag zur 
Lehre vom gewerblichen Arbeitsvertrag auf reichsrechtlicher Grund- 
lage. Berlin, Carl Heymanns Verlag, 1902. V und 127 S. M. 2.—. 
Die wissenschaftliche Forschung hat sich von dem Recht des Arbeits- 
vertrages lange Jahre vollständig zurückgehalten, und erst allmählich be- 
ginnt es hierin besser zu werden. Nachdem vor kurzem eine gründliche 
Monographie von Dr. KoEkne, „Die Arbeitsordnungen im deutschen Ge- 
werberecht“, erschienen ist, liegt hier eine wertvolle Arbeit über die wich- 
tige und in letzter Zeit vielfach besprochene Frage der Aufrechnung gegen- 
über einer Lohnforderung vor. Es ist das ein sehr verdienstliches, aber 
auch sehr schwieriges Unternehmen. Wie jeder, der sich mit dem Recht 
des gewerblichen Arbeitsverhältnisses näher beschäftigt, hat auch der Verf. 
die Erfahrung gemacht, dass die privatrechtlichen Bestimmungen auf diesem 
Gebiet, sowohl die des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wie diejenigen der Reichs- 
gewerbeordnung, „oft des präzisen Ausdrucks und jener Technik entbehren, 
die sonst unsere Privatrechtsbücher, dank der Vorarbeit einer ausgebildeten 
Rechtswissenschaft, besitzen“. 
Den Kernpunkt des Themas bildet die Frage, ob zufolge des Aufrech- 
nungsverbots im $ 894 B.G.-B. der Arbeitslohn in dem nicht pfändbaren 
Betrage unter allen Umständen bar auszuzahlen ist, auch wenn dem Arbeit- 
geber begründete Gegenforderangen aus dem Arbeitsverhältnis selbst zu- 
stehen, oder ob hier das im & 273 B. G.-B. zugelassene Zurückbehaltungs- 
recht eingreift. Es ist nicht leicht, hier zu einer befriedigenden Ansicht zu 
gelangen, und auch der Verf. wird, wie wir fürchten, nicht jeden über-
	        
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