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Beschränkung des Staats in der Entlassung seiner Beamten, eine Beschrän-
kung, die jedoch nach Ansicht des Verf. für andere als die ganz grossen
Unternehmungen und die genossenschaftlichen Unternehmerorganisationen
nicht durchführbar wäre. Nur ein solcher, dem Beamtentum angenäherter
Herrschaftsverband wäre im stande, den Kampf mit den Örganisations-
tendenzen der Arbeiter siegreich zu bestehen und so dem Kriege zwischen
Unternehmern und Arbeitern ein Ende zu machen. Denn Kampf ist das
Wesen des Verhältnisses beider Organisationsformen, und zwar ein erbitterter
Kampf, der in dem Gegensatz ihrer innersten Natur begründet ist und dessen
Ausgang sich kaum vorhersehen lässt.
Die Begründung dieser Auffassung wird, so anregend sie im ganzen
und so lichtvoll sie im einzelnen auch ist, dennoch kaum voll überzeugend
wirken. Ja, es dürfte sogar ein schwerwiegender Zweifel bestehen, ob die
Aufgabe so, wie Verf. sie sich gestellt hat, mit Fug überhaupt gestellt
werden konnte.
Verf. wollte zeigen, in welchem Verhältnisse bei der Organisation der
Volkswirtschaft die genossenschaftlichen zu den herrschaftlichen Verbänden
stehen. Anders gefasst heisst das: welche Umstände sind massgebend dafür,
ob im einzelnen Falle die Organisation der Volkswirtschaft in den Formen
des Genossenschafts- oder in den Formen des Herrschaftsverbandes erfolgt?
Welche Umstände ferner sind da massgebend, wo die eine Form durch die
andere ersetzt, verdrängt wird?
So gefasst, dürfte sofort klar sein, dass die Frage thatsächlich gar nicht
aufgeworfen werden kann. Denn die Entwicklung der beiden Formen liegt
auf völlig verschiedenen Gebieten. Während nämlich die Grenossenschafts-
verbände Organisationsformen der Volkswirtschaft sind, handelt es sich bei
den Herrschaftsverbänden im Grunde nicht um Organisationen der Volks-
wirtschaft, sondern um solche von Einzelwirtschaften. Der Vorwurf der
Unvollständigkeit, den der Verf. v. Pniıtıppovich macht und der ihm zum
Ausgangspunkt seiner Darstellung dient, ist also ein unverdienter.
Wie einerseits Genossenschafts-- und Herrschaftsverbände nicht im
stande sind, einander zu ersetzen, sind sie andererseits so wenig mit ein-
ander unvgrträglich, dass sie sich im Gegenteil meist gleichzeitig finden: die
Einzelwirtschaften, die sich genossenschaftlich zusammenschliessen, sind in
sich herrschaftlich organisiert. Der Kampf, den der Verf. schildert, besteht
daher in Wahrheit auch gar nicht zwischen den Organisationsformen als
solchen, d.h. zwischen den Verbänden als Gattung in ihrer Bedeutung für
die Organisation, sondern zwischen dem Subjekt der Einzelwirtschaft und
deren Gliedern, die sich in diesem Kampfe beide genossenschaftlich zu-
sammenschliessen. Also zwischen den Unternehmern und ihren Genossen-
schaften einerseits und den Arbeitern und ihren Genossenschaften anderer-
seits, Zwischen den Unternehmergenossenschaften und den einzelnen zu
Herrschaftsverbänden organisierten Unternehmungen besteht aber der vom