Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Beschränkung des Staats in der Entlassung seiner Beamten, eine Beschrän- 
kung, die jedoch nach Ansicht des Verf. für andere als die ganz grossen 
Unternehmungen und die genossenschaftlichen Unternehmerorganisationen 
nicht durchführbar wäre. Nur ein solcher, dem Beamtentum angenäherter 
Herrschaftsverband wäre im stande, den Kampf mit den Örganisations- 
tendenzen der Arbeiter siegreich zu bestehen und so dem Kriege zwischen 
Unternehmern und Arbeitern ein Ende zu machen. Denn Kampf ist das 
Wesen des Verhältnisses beider Organisationsformen, und zwar ein erbitterter 
Kampf, der in dem Gegensatz ihrer innersten Natur begründet ist und dessen 
Ausgang sich kaum vorhersehen lässt. 
Die Begründung dieser Auffassung wird, so anregend sie im ganzen 
und so lichtvoll sie im einzelnen auch ist, dennoch kaum voll überzeugend 
wirken. Ja, es dürfte sogar ein schwerwiegender Zweifel bestehen, ob die 
Aufgabe so, wie Verf. sie sich gestellt hat, mit Fug überhaupt gestellt 
werden konnte. 
Verf. wollte zeigen, in welchem Verhältnisse bei der Organisation der 
Volkswirtschaft die genossenschaftlichen zu den herrschaftlichen Verbänden 
stehen. Anders gefasst heisst das: welche Umstände sind massgebend dafür, 
ob im einzelnen Falle die Organisation der Volkswirtschaft in den Formen 
des Genossenschafts- oder in den Formen des Herrschaftsverbandes erfolgt? 
Welche Umstände ferner sind da massgebend, wo die eine Form durch die 
andere ersetzt, verdrängt wird? 
So gefasst, dürfte sofort klar sein, dass die Frage thatsächlich gar nicht 
aufgeworfen werden kann. Denn die Entwicklung der beiden Formen liegt 
auf völlig verschiedenen Gebieten. Während nämlich die Grenossenschafts- 
verbände Organisationsformen der Volkswirtschaft sind, handelt es sich bei 
den Herrschaftsverbänden im Grunde nicht um Organisationen der Volks- 
wirtschaft, sondern um solche von Einzelwirtschaften. Der Vorwurf der 
Unvollständigkeit, den der Verf. v. Pniıtıppovich macht und der ihm zum 
Ausgangspunkt seiner Darstellung dient, ist also ein unverdienter. 
Wie einerseits Genossenschafts-- und Herrschaftsverbände nicht im 
stande sind, einander zu ersetzen, sind sie andererseits so wenig mit ein- 
ander unvgrträglich, dass sie sich im Gegenteil meist gleichzeitig finden: die 
Einzelwirtschaften, die sich genossenschaftlich zusammenschliessen, sind in 
sich herrschaftlich organisiert. Der Kampf, den der Verf. schildert, besteht 
daher in Wahrheit auch gar nicht zwischen den Organisationsformen als 
solchen, d.h. zwischen den Verbänden als Gattung in ihrer Bedeutung für 
die Organisation, sondern zwischen dem Subjekt der Einzelwirtschaft und 
deren Gliedern, die sich in diesem Kampfe beide genossenschaftlich zu- 
sammenschliessen. Also zwischen den Unternehmern und ihren Genossen- 
schaften einerseits und den Arbeitern und ihren Genossenschaften anderer- 
seits, Zwischen den Unternehmergenossenschaften und den einzelnen zu 
Herrschaftsverbänden organisierten Unternehmungen besteht aber der vom
	        
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