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das 25. Lebensjahr noch nicht erfüllt haben ($ 1 W.-G. vbd.
8 73 Verf.-Urk.). Durch diese beiden Vorschriften allein sind
etwa vier Fünftel der sächsischen Gesamtbevölkerung schon
quoad jus vom Wahlrecht ausgeschlossen; denn von dieser ent-
fallen etwa 48,5°/o auf das männliche Geschlecht und etwa 21 Je
auf die Personen männlichen Geschlechts, die das 25. Lebensjahr
erfüllt haben.
IV. Eine weitere Voraussetzung der Wahlfähigkeit bezeichnet
u. a. das sächsische provisorische Gesetz vom 15. Nov. 1848
wegen einiger Abänderungen der Verfassungsurkunde vom 4. Sept.
1831 in 8 65 als: Selbständigkeit. Das geltende Recht ver-
meidet diesen Ausdruck absichtlich; denn der Begriff Selbständig-
keit lässt sich im Gesetz kaum mit der erforderlichen Genauig-
keit feststellen und umschreiben, als dass nicht seine Auslegung
in Theorie und Praxis noch mancherlei Schwankungen zuliesse.
Das Wahlgesetz begnügt sich daher, die wesentlichsten Merkmale
und Erscheinungsformen der Unselbständigkeit hervorzuheben und
bestimmt daher im einzelnen:
1. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind Personen, die unter
Vormundschaft stehen ($ 2b W.-G.]), d. h. volljährige Personen,
die aus irgend einem gesetzlichen Grunde entmündigt worden
sind oder denen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
ein Pfleger bestellt ist (vgl. noch 88 1896, 6, 1910 deutsches
B. G.-B.). Dagegen ist eine Person, die infolge ihres geistigen
oder physischen Zustandes zur Stimmabgabe unfähig ist, noch
nicht als wahlunfähig zu betrachten; eine dahingehende Bestim-
mung, wie z. B. $ 2a des bremischen Ges., die Bürgerschaft betr.
in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Jan. 1894, fehlt im
sächsischen Wahlrechte.
2. sind für wahlunfähig erklärt die Personen, zu deren Ver-
mögen gerichtlich Konkurs eröffnet worden ist, und zwar auf die
Dauer des Verfahrens ($ 2d W.-G. D. Doch ist diese Vor-
schrift insofern unvollständig, als sie nämlich nicht auch die