39 —
Personen trifft, zu deren Vermögen ein Konkursverfahren zu er-
öffnen mangels Masse abgelehnt worden ist.
Das Moment der wirtschaftlichen Unselbständigkeit, ins-
besondere die Erwägung, dass eine unselbständige Person bei
Ausübung des Stimmrechts der Beeinflussung und Bestechung
leicht zugänglich sei, ist für die Vorschrift bestimmend ge-
wesen, dass
3. Personen als wahlunfähig gelten, welche öffentliche Armen-
unterstützung erhalten oder im letzten der Anordnung der Wahl
vorhergegangenen Jahre erhalten haben ($ 2c W.-G. D. Von
dieser Vorschrift werden lediglich die Personen betroffen, denen
kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln
eine Armenunterstützung gewährt wird, vgl. 88 2ff. des Gesetzes
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. Keine An-
wendung findet dagegen die Bestimmung auf Personen, die auf
Grund der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungsgesetze
15. Juni 1883
10. April 1892,
$ 49 Inv.-V.-G. vom 13. Juli 1899, $S 25 Gew.-U.-V.-G. in der
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1900), oder die das
für ihre Kinder zu entrichtende Schulgeld aus eigenen Mitteln
eine Unterstützung beziehen (& 77 K.-V.-G. vom
nicht vollständig zu zahlen vermögen (vgl. das sächsische Gesetz
vom 15. April 1886, G.-V.-Bl. S. 88). Ebensowenig gelten als
Armenunterstützung die Beiträge, die eine Person aus anderen
Mitteln als denen des Armenverbands, sei es der Gemeinde, der
Kirche, einer Stiftung oder dgl. nicht nur vorübergehend, sondern
ständig zur Abhilfe eines wirtschaftlichen Notstandes empfängt.
Die Wahlfähigkeit tritt für den DBetreffenden wieder ein,
sobald seit Gewährung der letzten Armenunterstützung ein Jahr
verstrichen ist, nicht schon aber dann, sobald die erhaltenen
Almosen zurückerstattet worden sind.
Da weiter W.-G. II 8 8 bestimmt, dass die Urwähler nach
Massgabe der von ihnen zu entrichtenden staatlichen Grund-