Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Personen trifft, zu deren Vermögen ein Konkursverfahren zu er- 
öffnen mangels Masse abgelehnt worden ist. 
Das Moment der wirtschaftlichen Unselbständigkeit, ins- 
besondere die Erwägung, dass eine unselbständige Person bei 
Ausübung des Stimmrechts der Beeinflussung und Bestechung 
leicht zugänglich sei, ist für die Vorschrift bestimmend ge- 
wesen, dass 
3. Personen als wahlunfähig gelten, welche öffentliche Armen- 
unterstützung erhalten oder im letzten der Anordnung der Wahl 
vorhergegangenen Jahre erhalten haben ($ 2c W.-G. D. Von 
dieser Vorschrift werden lediglich die Personen betroffen, denen 
kraft öffentlich-rechtlicher Verpflichtung aus öffentlichen Mitteln 
eine Armenunterstützung gewährt wird, vgl. 88 2ff. des Gesetzes 
über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870. Keine An- 
wendung findet dagegen die Bestimmung auf Personen, die auf 
Grund der Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherungsgesetze 
15. Juni 1883 
10. April 1892, 
$ 49 Inv.-V.-G. vom 13. Juli 1899, $S 25 Gew.-U.-V.-G. in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1900), oder die das 
für ihre Kinder zu entrichtende Schulgeld aus eigenen Mitteln 
  
eine Unterstützung beziehen (& 77 K.-V.-G. vom 
nicht vollständig zu zahlen vermögen (vgl. das sächsische Gesetz 
vom 15. April 1886, G.-V.-Bl. S. 88). Ebensowenig gelten als 
Armenunterstützung die Beiträge, die eine Person aus anderen 
Mitteln als denen des Armenverbands, sei es der Gemeinde, der 
Kirche, einer Stiftung oder dgl. nicht nur vorübergehend, sondern 
ständig zur Abhilfe eines wirtschaftlichen Notstandes empfängt. 
Die Wahlfähigkeit tritt für den DBetreffenden wieder ein, 
sobald seit Gewährung der letzten Armenunterstützung ein Jahr 
verstrichen ist, nicht schon aber dann, sobald die erhaltenen 
Almosen zurückerstattet worden sind. 
Da weiter W.-G. II 8 8 bestimmt, dass die Urwähler nach 
Massgabe der von ihnen zu entrichtenden staatlichen Grund-
	        
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