— 41 0 —
In Gemässheit dieses Gesetzes handelten nach dem 18. Okt.
1885 Kaiser Wilhelm I. und in Braunschweig Staatsministerium,
Regentschaftsrat und Landesversammlung.
Insbesondere handelte das Staatsministerium in Gemässheit
dieses Gesetzes, als es sich weigerte, ein dem $ 4 der Neuen Land-
schafts-Dordnung entsprechendes Patent gegenzuzeichnen und zu
verkünden, durch welches Herzog Ernst August von Cumberland
die Regierung des Landes Braunschweig anzutreten erklärte.
Denn wenngleich Herzog Ernst August nach dem eben wieder
genannten Staatsgrundgesetz und dem oben erwähnten Hausgesetz
ebenso, wie nach dem Mainzer Erblehnbrief von 1235 und den
zahlreichen in Ausführung desselben ergangenen Familienverträgen
und Belehnungen als nächster Agnat des Herzogs Wilhelm
zweifellos „berechtigter Thronfolger* war, so lag doch, ganz ab-
gesehen von den Ansprüchen, welche ein Teil der Presse Preussen
auf Grund anderer Rechtstitel zuschrieb, ein im Regentschafts-
gesetz vorgesehener Fall der „Behinderung“ jedenfalls um. des-
willen vor, weil nach der in Braunschweig auch kraft Landesgesetzes
gültigen Reichsverfassung der Braunschweiger Herzog notwendig
deutscher Bundesfürst und durch seine Bevollmächtigten zum
Bundesrat Teilnehmer an der Reichsregierung ist, der Bundesrat
aber voraussichtlich den Herzog Ernst August wegen seiner An-
sprüche auf Hannover und das daraus sich ergebende Verhältnis
zu Preussen wenigstens zur Zeit‘ zur Teilnahme an der Reichs-
regierung nicht. zuliess und somit auch als regierenden Herzog
von Braunschweig nicht anerkannte. Solchermassen erfolgte denn
auch der bekannte Beschluss des Bundesrates vom 2. Juli .1885,
Herzog Ernst August wird ihn nicht erwartet haben, wenn er
den Gutachten vertraute, welche seinem Vater Georg V. von
Hannover im Februar und April 1870 zwei der damals namhaf-
testen deutschen Rechtslehrer, H. ZöprL und H. A. ZACHARLU,
das neue deutsche Staatswesen dem „völkerrechtlichen Verein“
des früheren Deutschen Bundes vielleicht zu sehr 'vergleichend,