Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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über „die Vereinbarkeit der Rechtsansprüche auf Hannover mit 
der Nachfolge in Braunschweig“ ausgestellt hatten. 
In Gemässheit des Regentschaftsgesetzes sind schon am 
27. Okt. 1884 Gesandte des Braunschweiger Regentschaftsrats 
vom Bundesrat als Mitglieder für das Herzogtum Braunschweig 
zugelassen, wogegen Herzog Ernst August freilich unterm 
4. Nov. 1884 bei sämtlichen Bundesgliedern mit Ausnahme 
Preussens Protest einlegte; Preussen hatte er ausgenommen, 
weil dort, wo allein er seinen Regierungsantritt durch einen Ge- 
sandten hatte anzeigen wollen, dieser Gesandte nicht angenommen 
worden war. 
In Gemässheit des Regentschaftsgesetzes wurde schliesslich 
am 21. Okt. 1885 der noch jetzt in Braunschweig regierende 
Prinz Albrecht von Preussen auf Vorschlag des Regentschafts- 
rates von der Landesversammlung (Landtag) zum Regenten ge- 
wählt. 
„Zur Ergänzung des Regentschaftsgesetzes“ aber erging 
unterm 12. Febr. 1886 ein Landesgesetz, welches den zeitigen Hul- - 
digungseid dahin feststellt: „Ich schwöre Treu und Gehorsam dem 
Regenten des Herzogtums, sowie Gehorsam den Gesetzen.“ Dass 
ein solcher Eid einem früher nach $ 26 Neuen Landschafts-O. 
„dem Landesfürsten und dessen Nachfolgern aus dem Hause 
Braunschweig“ geleisteten Eid keinerlei Abbruch thun solle, war 
in der Landesversammlung auf Anfrage des ersten Geistlichen 
des Herzogtums in verbindlicher Weise erklärt; nur ist — wenn 
auch laut der zu Wolfenbüttel bei Zwistler 1886 erschienenen 
Schrift des dortigen Archivars ZIMMERMANN mit Unrecht — be- 
stritten, ob Haus Braunschweig das Gesamthaus Braunschweig- 
Lüneburg oder etwa nur die mit Herzog Wilhelm ausgestorbene 
Woifenbütteler Linie bedeuten soll. 
.Ebensowenig wie der zeitige Huldigungseid erwähnt die For- 
mel, mittels welcher der Regent Gesetze, Verordnungen, Erlasse 
verkündet, eines Landesherrn, und nicht für den Landesherrn,
	        
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