Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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sei inhaltlich nicht verschieden von anderer; daher sei auch der 
gegenwärtige Regent lediglich Vertreter des Laandesherrn, leite 
sein Recht von ihm ab und habe somit im Namen desselben zu 
regieren, 
Das hier Gesagte hat sodann ein Braunschweiger Amtsrichter, 
Dr. iur. AnoLF DEDEKIND, des näheren in einer bei Sattler in 
Braunschweig erschienenen Schrift ausgeführt, welche mit ihren 
Anlagen — der „Denkschrift“ und der „Erklärung“ — 45 grosse 
Seiten füllt. 
Beide DEDERIND’s berufen sich u. a. auch auf ein Schreiben 
Kaiser Wilhelms I. vom 24. Okt. 1884 und ein Urteil des Reichs- 
gerichts vom 16. Sept. 1892, welche indes beide für die gegen- 
wärtige Regentschaftsfrage unerheblich sein möchten. 
Jones Schreiben verheisst nämlich nur dem damaligen Braun- 
schweiger Regentschaftsrat, 
„die sich aus der Situation ergebenden Rechts- und Ver- 
fassungsfragen, welche mit der Zukunft des Herzogtums 
Braunschweig verknüpft sind, in Gemeinschaft mit den ver- 
bündeten Regierungen verfassungsmässig zu lösen und dabei 
die Rechte und die Interessen des Herzogtums, der Verfassung 
und den gegenwärtig bestehenden Gesetzen entsprechend sicher 
zu stellen“; 
was aber der Verfassung und den Gesetzen entspricht, das ist 
hier eben die Frage. 
Das Urteil vom 18. ‚Sept. 1892 aber (Entsch. in Straf- 
sachen Bd. XXIII S. 239ff.) sagt allerdings, dass der Braun- 
schweiger Regent die dem Landesherrn zustehende Gewalt in 
dessen Namen ausübt, sagt dies aber nur, um in einer Straf- 
sache wegen Beleidigung des Prinzregenten Albrecht darzulegen, 
dass dieser durch Uebernahme der Regentschaft nicht aufgehört 
habe, Mitglied des preussischen Königshauses zu sein, und fügt 
deshalb, hiermit sein „im Namen“ offenbar klarstellend, noch 
hinzu: „Der Regent vertritt also nur den verhinderten Landes-
	        
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