Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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mit dieser Minderjährigkeit aufhört, so hört sicher jede Regent- 
schaft auf mit ihrem Grunde, mit demjenigen Umstande, welcher 
eine landesherrliche Regierung hindert; eine Regentschaft, da- 
durch veranlasst, dass die beiden zum Throne nächsten Prinzen 
verschollen sind, dürfte daher erst aufhören, wenn beide für tot 
erklärt sind, und eine Regentschaft, dadurch veranlasst, dass die 
zum Throne nächste Fürstenfamilis ihrer politischen Stellung 
halber von Reichsrechts wegen an der Regierung behindert ist, 
daher erst dann, wenn diese politische Stellung sich änderte. Es 
sind allerdings Rechte des jeweiligen Landesherrn, welche ein 
Regent ausübt; aber seine Befugnis, diese Rechte auszuüben, 
leitet er nicht gleich einem Beauftragten, dem „Regierungsstell- 
vertreter“ oder „Statthalter“ aus dem Rechte des Landesherrn 
ab, sondern unmittelbar aus dem Gesetz oder aus der Bestellung 
seitens anderer vom Gesetz dazu berufener staatlicher Organe. 
Hiernach versteht es sich auch keineswegs von selbst, dass 
jeder Regent (Verweser) ausdrücklich im Namen des Landes- 
herrn regiert. „Im Namen“ ist nicht gleich „an Statt“. Man 
beruft sich mit den Worten eigentlich auf den Willen desjenigen, 
an dessen Statt man handelt, auf erklärten oder doch auf zu 
vermutenden oder zu ergänzenden Willen. H. A. ZACHARIÄ sagt 
in Anmerkung 1 zum $ 82 seines Staatsrechts: „Bei einer wegen 
Geisteskrankheit eintretenden Regentschaft ist diese Formel 
eigentlich unpasslich.“ Unpasslich möchte sie aber wohl dann 
noch eher sein bei einer Regentschaft, welche gegen den sonst 
vollgültigen Willen eines behinderten Landesherrn geführt wird. 
Preussen, Bayern, Sachsen, Württemberg, Oldenburg, Schwarz- 
burg-Sondershausen und Waldeck lassen indes in $$ 58 und 56, 
15 und 9ff., 12 und 9, 15 und 11ft., 25 und 20ff., 17 und 16, 
24 und 19 je ihrer Verfassung jede Regentschaft nar im Namen 
des Landesherrn führen. Da aber Altenburg, Koburg und Gotha, 
sowie Reuss j. L. laut der 88 16, 12ff, und 9 ihrer Verfassungen 
nichts Bezüigliches bestimmen und Baden, Weimar, Mecklenburg,
	        
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