— 487° —
bis 1891 durch einen Professor der Theologie (D. VoıcT) be-
setzt gewesen, Und neuerdings ist sogar in Erwägung gezogen,
ob nicht überhaupt der Königsberger Universität ein Rechts-
anspruch hinsichtlich der Besetzung der ersten Pfarrstelle an der
Altstädtischen Kirche zustehe.
Der Verfasser dieses Aufsatzes beabsichtigt nicht, im konkreten
Fall die Frage der Zweckmässigkeit der Verbindung von Theo-
logieprofessur und Pfarramt zu untersuchen: dagegen interessiert
ihn als Jurist die reine Rechtsfrage. Sie will er beleuchten, und
da hierbei einerseits Dinge in Frage kommen, die ein bezeich-
nendes Schlaglicht auf die Verfassungszustände im Herzogtum
Preussen während des Reformationsjahrhunderts werfen, anderer-
seits eine Angelegenheit der jüngsten Gegenwart berührt wird,
glaubt er auch an dieser Stelle Beachtung seiner Ausführungen
finden zu können.
Man hat einen Rechtsanspruch der Königsberger Universität
hinsichtlich der Besetzung der ersten Pfarrstelle an der Alt-
städtischen Kirche aus einem angeblichen Privileg des Herzogs
Albrecht vom 4. Juni 1548 herleiten wollen®. Dasselbe ist auch
bei TscHAcKERT, Urkundenbuch zur Reformationsgeschichte des
Herzogtums Preussen III, 1890, 8. 187 abgedruckt und hat fol-
genden Wortlaut:
„Abschied“ des Herzogs Albrecht an den Senat der Uni-
versität,
„Bedenken, welcher Gestalt die Mängel der Lecturen im
Collegium verbessert werden möchten’.
5 LAcENER S. 97.
° Der Glaube an ein Privileg des Herzogs Albrecht, welches die Ver-
bindung der Professuren der theologischen Fakultät der Albertina mit den
Hauptpfarrämtern der Stadt rechtlich gebiete, hat in Königsberg lange
Zeit vorgewaltet. Vgl. selbst LacknEr 8. 27.
? Das auf dem Staatsarchiv zu Königsberg befindliche Konzept des Ab-
schiedes vom 4. Juni 1548 hat allerdings auf der Rückseite den Vermerk:
„Bedenken etc.“ ; es ist das aber nur ein kanzleimässiger Registraturvermerk