Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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bis 1891 durch einen Professor der Theologie (D. VoıcT) be- 
setzt gewesen, Und neuerdings ist sogar in Erwägung gezogen, 
ob nicht überhaupt der Königsberger Universität ein Rechts- 
anspruch hinsichtlich der Besetzung der ersten Pfarrstelle an der 
Altstädtischen Kirche zustehe. 
Der Verfasser dieses Aufsatzes beabsichtigt nicht, im konkreten 
Fall die Frage der Zweckmässigkeit der Verbindung von Theo- 
logieprofessur und Pfarramt zu untersuchen: dagegen interessiert 
ihn als Jurist die reine Rechtsfrage. Sie will er beleuchten, und 
da hierbei einerseits Dinge in Frage kommen, die ein bezeich- 
nendes Schlaglicht auf die Verfassungszustände im Herzogtum 
Preussen während des Reformationsjahrhunderts werfen, anderer- 
seits eine Angelegenheit der jüngsten Gegenwart berührt wird, 
glaubt er auch an dieser Stelle Beachtung seiner Ausführungen 
finden zu können. 
Man hat einen Rechtsanspruch der Königsberger Universität 
hinsichtlich der Besetzung der ersten Pfarrstelle an der Alt- 
städtischen Kirche aus einem angeblichen Privileg des Herzogs 
Albrecht vom 4. Juni 1548 herleiten wollen®. Dasselbe ist auch 
bei TscHAcKERT, Urkundenbuch zur Reformationsgeschichte des 
Herzogtums Preussen III, 1890, 8. 187 abgedruckt und hat fol- 
genden Wortlaut: 
„Abschied“ des Herzogs Albrecht an den Senat der Uni- 
versität, 
„Bedenken, welcher Gestalt die Mängel der Lecturen im 
Collegium verbessert werden möchten’. 
5 LAcENER S. 97. 
° Der Glaube an ein Privileg des Herzogs Albrecht, welches die Ver- 
bindung der Professuren der theologischen Fakultät der Albertina mit den 
Hauptpfarrämtern der Stadt rechtlich gebiete, hat in Königsberg lange 
Zeit vorgewaltet. Vgl. selbst LacknEr 8. 27. 
? Das auf dem Staatsarchiv zu Königsberg befindliche Konzept des Ab- 
schiedes vom 4. Juni 1548 hat allerdings auf der Rückseite den Vermerk: 
„Bedenken etc.“ ; es ist das aber nur ein kanzleimässiger Registraturvermerk
	        
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