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„Dieweyl dann an der facultet theologie am meisten ge-
legen, sehen fürstl. durchl. für gut an, die predigstul dieser
dreyer stette dem collegio zugesetzt und zusammengezogen
wurden. Derwegen begeren f. durchl., der senat darauf wachen
wolle, weyl dieselb magistrum Funckenn vom hof nicht lassen
kommen, damit etwan ein mann überkommen werden mochte,
der in der Altenstat den predigstuhl versehe, auch im collegio
mitlese,“
„So auch fur notwendig erwegen, das man eynen sekundum
jureconsultum haben must, solle ein uberschlag, ob der von
der einkunft des collegii zu erhalten gemacht und alsdann nach
eynem gedacht werden. Actum den 4. Juni Anno 1548.
In einem Gutachten vom 15. Juli 1900 hat auch der frühere
Königsberger Kirchenrechtslehrer Geheimrat Zorn, jetzt in Bonn,
den Abschied vom 4. Juni 1548 im Sinne eines Privilegs zu
Gunsten der Königsberger Universität interpretiert. Er ent-
wickelte folgende Begründung: „In der Rechtssprache damaliger
Zeit bedeute Abschied dasselbe, wie Verfügung, Verordnung,
Gesetz, jedenfalls eine landesherrliche Weisung, die als Befehl
aufzufassen. Von dieser Grundlage aus ergebe sich die Inter-
pretation der Worte „sehen für gut an“, „begehren“, „darauf
wachen wolle“. Nach Inhalt des Abschiedes vom 4. Juni 1548
habe Herzog Albrecht in erster Linie auf eine ausreichende Be-
setzung der theologischen Fakultät Gewicht gelegt („dieweyl dann
an der facultet theologie am meisten gelegen“), und in diesem
Interesse habe er „die predigstul dieser dreyer stette dem collegio
zugesetzt und zusammengezogen®. Die Predigtstühle® dieser drei
Städte seien die ersten Pfarrstellen an den drei Hauptkirchen
des damaligen Königsberg (Altstadt, Dom, Löbenicht). Der
Herzog habe mit dieser Zusetzung und Zusammenziehung der
® „Darunter ist rechtlich immer nur die erste (Pfarrstelle) zu verstehen,
nur der erste Geistliche hat ‚den Predigtstuhl‘, ist ‚der Pfarrer‘; die anderen
sind nur Hülfsgeistliche, ‚Prediger‘, ‚Archidiakonen‘, ‚Diakonen‘.“ Zorn.
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 4. 39