Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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„Dieweyl dann an der facultet theologie am meisten ge- 
legen, sehen fürstl. durchl. für gut an, die predigstul dieser 
dreyer stette dem collegio zugesetzt und zusammengezogen 
wurden. Derwegen begeren f. durchl., der senat darauf wachen 
wolle, weyl dieselb magistrum Funckenn vom hof nicht lassen 
kommen, damit etwan ein mann überkommen werden mochte, 
der in der Altenstat den predigstuhl versehe, auch im collegio 
mitlese,“ 
„So auch fur notwendig erwegen, das man eynen sekundum 
jureconsultum haben must, solle ein uberschlag, ob der von 
der einkunft des collegii zu erhalten gemacht und alsdann nach 
eynem gedacht werden. Actum den 4. Juni Anno 1548. 
In einem Gutachten vom 15. Juli 1900 hat auch der frühere 
Königsberger Kirchenrechtslehrer Geheimrat Zorn, jetzt in Bonn, 
den Abschied vom 4. Juni 1548 im Sinne eines Privilegs zu 
Gunsten der Königsberger Universität interpretiert. Er ent- 
wickelte folgende Begründung: „In der Rechtssprache damaliger 
Zeit bedeute Abschied dasselbe, wie Verfügung, Verordnung, 
Gesetz, jedenfalls eine landesherrliche Weisung, die als Befehl 
aufzufassen. Von dieser Grundlage aus ergebe sich die Inter- 
pretation der Worte „sehen für gut an“, „begehren“, „darauf 
wachen wolle“. Nach Inhalt des Abschiedes vom 4. Juni 1548 
habe Herzog Albrecht in erster Linie auf eine ausreichende Be- 
setzung der theologischen Fakultät Gewicht gelegt („dieweyl dann 
an der facultet theologie am meisten gelegen“), und in diesem 
Interesse habe er „die predigstul dieser dreyer stette dem collegio 
zugesetzt und zusammengezogen®. Die Predigtstühle® dieser drei 
Städte seien die ersten Pfarrstellen an den drei Hauptkirchen 
des damaligen Königsberg (Altstadt, Dom, Löbenicht). Der 
Herzog habe mit dieser Zusetzung und Zusammenziehung der 
® „Darunter ist rechtlich immer nur die erste (Pfarrstelle) zu verstehen, 
nur der erste Geistliche hat ‚den Predigtstuhl‘, ist ‚der Pfarrer‘; die anderen 
sind nur Hülfsgeistliche, ‚Prediger‘, ‚Archidiakonen‘, ‚Diakonen‘.“ Zorn. 
Archiv für Öffentliches Recht. XVII. 4. 39
	        
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