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die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause betreffend vom
27. März
12. April
recht nicht unmittelbar, es hebt vielmehr im W.-G. I $ 2 unter
den Buchstaben e, f, gund h eine Anzahl Fälle heraus, in denen
eine Ausschliessung von der Wahlfähigkeit stattfinden soll. Die
einzelnen Thatbestände sind teils Ergebnisse .eines Strafprozesses
1849 verwendet wird, gebraucht das sächsische Staats-
im eigentlichen Sinne, teils eines Disciplinarverfahrens.
1. Wendet man sich zu ersteren, so sind für wahlunfähig
erklärt:
a) Personen, denen durch richterliches Erkenntnis die bürger-
lichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter entzogen worden sind, auf die Dauer der Entziehung
(S 2f W.-G. D. Voraussetzung dieses Ausschliessungsgrundes
ist, dass der betreffenden Person die bürgerlichen Ehrenrechte
aberkannt sind oder dass ihr gegenüber auf Verlust der be-
kleideten öffentlichen Aemter ausdrücklich erkannt ist (vgl. 88 81,
83, 87, 88, 89, 90 und 95 R.-St.-G.-B., 86 vbd. 881,3 und 5
R.-G. gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893).
Eine Verurteilung zur Zuchthausstrafe allein hat dagegen den
Verlust der Wahlfähigkeit noch nicht zur Folge.
b) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen ($ 2h W.-G.);
c) Personen, welche sich zur Zeit der Wahl in Strafhaft
befinden oder zwangsweise in einer Öffentlichen Besserungs- oder
Arbeitsanstalt untergebracht sind, auf die Dauer der Haft ($ 2g
a. E. W.-G. I). Dabei ist es gleichgiltig, ob sie sich wegen
eines der in & 2f W.-G. I bezeichneten Vergehens oder Ver-
brechens oder wegen einer anderen strafbaren Handlung in Straf-
haft befinden;
d) die Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder
Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehren-
rechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter erkannt werden kann oder muss, die Voruntersuchung