Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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die Wahlen der Abgeordneten zum Volkshause betreffend vom 
27. März 
12. April 
recht nicht unmittelbar, es hebt vielmehr im W.-G. I $ 2 unter 
den Buchstaben e, f, gund h eine Anzahl Fälle heraus, in denen 
eine Ausschliessung von der Wahlfähigkeit stattfinden soll. Die 
einzelnen Thatbestände sind teils Ergebnisse .eines Strafprozesses 
1849 verwendet wird, gebraucht das sächsische Staats- 
im eigentlichen Sinne, teils eines Disciplinarverfahrens. 
1. Wendet man sich zu ersteren, so sind für wahlunfähig 
erklärt: 
a) Personen, denen durch richterliches Erkenntnis die bürger- 
lichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter entzogen worden sind, auf die Dauer der Entziehung 
(S 2f W.-G. D. Voraussetzung dieses Ausschliessungsgrundes 
ist, dass der betreffenden Person die bürgerlichen Ehrenrechte 
aberkannt sind oder dass ihr gegenüber auf Verlust der be- 
kleideten öffentlichen Aemter ausdrücklich erkannt ist (vgl. 88 81, 
83, 87, 88, 89, 90 und 95 R.-St.-G.-B., 86 vbd. 881,3 und 5 
R.-G. gegen den Verrat militärischer Geheimnisse vom 3. Juli 1893). 
Eine Verurteilung zur Zuchthausstrafe allein hat dagegen den 
Verlust der Wahlfähigkeit noch nicht zur Folge. 
b) Personen, die unter Polizeiaufsicht stehen ($ 2h W.-G.); 
c) Personen, welche sich zur Zeit der Wahl in Strafhaft 
befinden oder zwangsweise in einer Öffentlichen Besserungs- oder 
Arbeitsanstalt untergebracht sind, auf die Dauer der Haft ($ 2g 
a. E. W.-G. I). Dabei ist es gleichgiltig, ob sie sich wegen 
eines der in & 2f W.-G. I bezeichneten Vergehens oder Ver- 
brechens oder wegen einer anderen strafbaren Handlung in Straf- 
haft befinden; 
d) die Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder 
Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen Ehren- 
rechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher 
Aemter erkannt werden kann oder muss, die Voruntersuchung
	        
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