Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 496 — 
ordnung von 1530 hatte Herzog Albrecht erklärt: coacti sumus, 
alienum officium, hoc est episcopale, in nos sumere!®. Bei dem 
Mangel an einer festen Kompetenzabgrenzung zwischem dem 
Herzog und den Ständen kann es nun freilich nicht als aus- 
geschlossen gelten, dass der Herzog nicht im stande gewesen 
sein sollte, der Universität ein Privileg in der Richtung eines 
Präsentationsrechts bei Besetzung der drei bewussten Pfarrstellen 
zu verleihen!’. Aber in dem Abschied vom 4. Juni 1548 findet 
die Annahme eines Privilegs — eines die Universität begünsti- 
genden speziellen Rechtsbefehls — keine Stütze. Privilegien, die 
für immer oder für eine längere Dauer erteilt wurden, gab man 
damals doch in besonderer Urkunde mit vielfältigen, die Nach- 
drücklichkeit des obrigkeitlichen Befehls betonenden W orthäu- 
fungen. Eine Bestätigung hierfür bietet auch das bei TscHACKERT 
III S. 140 sich findende Privilegium des Herzogs Albrecht für 
die Professoren der Universität Königsberg: „So wollen, ordenen, 
setzen undt befelhen wir, dass solchem allem... von unsern 
erben undt nachkhommenden die gebührende folge geschehe undt 
dawider von ihnen nichts vorgenommen oder gethan, viel weniger 
von andern zu thun gestattet werde . . . so privilegiren und 
befreien wir ... ewiglich gefreiet und exempt sein sollen®®, 
18 Jacoßson Bd. II S.53 — Laäckxer S. 13: „Ueber die geistigen 
Kräfte, die vor der Reformation an der Altstädtischen Kirche wirkten, .. . 
fehlen uns sichere Nachrichten.“ Nach der Reformation wurden — schreibt 
Lackner S. 23 — „die Pfarrer ... vom Patronat gewählt, vom Bischof ge- 
prüft und eventuell ordiniert. Die Pfarrwahl kam in Königsberg also dem 
Rate zu, der die Patronatrechte von dem aufgelösten Domkapitel übernahm 
(s. hierzu ARMSTEDT S. 18), doch behielt sich Albrecht die Bestätigung in 
dieser Stadt vor.“ Der Vorbehalt einer Bestätigung durch den Herzog er- 
folgte wohl mit Rücksicht auf dessen oberbischöfliche Stellung. Vgl. JacoB- 
son 8. 52. Im übrigen vgl. auch die Vorschriften über die Besetzung der 
Pfarrstellen, welche die Landesordnung von 1526 und in Einklang damit 
die Artikel von Erwählung der Pfarrer von 1540 aufstellten. JAacoBsoN 
Bd. II Anh. 8. 7, 22. 
? Vgl. auch Tozppen, Die preuss. Landtage S. 8. 
:° „Das Newe Ginaden Priuilegium“ vom 31. Okt. 1540: „begeben, be-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.