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ordnung von 1530 hatte Herzog Albrecht erklärt: coacti sumus,
alienum officium, hoc est episcopale, in nos sumere!®. Bei dem
Mangel an einer festen Kompetenzabgrenzung zwischem dem
Herzog und den Ständen kann es nun freilich nicht als aus-
geschlossen gelten, dass der Herzog nicht im stande gewesen
sein sollte, der Universität ein Privileg in der Richtung eines
Präsentationsrechts bei Besetzung der drei bewussten Pfarrstellen
zu verleihen!’. Aber in dem Abschied vom 4. Juni 1548 findet
die Annahme eines Privilegs — eines die Universität begünsti-
genden speziellen Rechtsbefehls — keine Stütze. Privilegien, die
für immer oder für eine längere Dauer erteilt wurden, gab man
damals doch in besonderer Urkunde mit vielfältigen, die Nach-
drücklichkeit des obrigkeitlichen Befehls betonenden W orthäu-
fungen. Eine Bestätigung hierfür bietet auch das bei TscHACKERT
III S. 140 sich findende Privilegium des Herzogs Albrecht für
die Professoren der Universität Königsberg: „So wollen, ordenen,
setzen undt befelhen wir, dass solchem allem... von unsern
erben undt nachkhommenden die gebührende folge geschehe undt
dawider von ihnen nichts vorgenommen oder gethan, viel weniger
von andern zu thun gestattet werde . . . so privilegiren und
befreien wir ... ewiglich gefreiet und exempt sein sollen®®,
18 Jacoßson Bd. II S.53 — Laäckxer S. 13: „Ueber die geistigen
Kräfte, die vor der Reformation an der Altstädtischen Kirche wirkten, .. .
fehlen uns sichere Nachrichten.“ Nach der Reformation wurden — schreibt
Lackner S. 23 — „die Pfarrer ... vom Patronat gewählt, vom Bischof ge-
prüft und eventuell ordiniert. Die Pfarrwahl kam in Königsberg also dem
Rate zu, der die Patronatrechte von dem aufgelösten Domkapitel übernahm
(s. hierzu ARMSTEDT S. 18), doch behielt sich Albrecht die Bestätigung in
dieser Stadt vor.“ Der Vorbehalt einer Bestätigung durch den Herzog er-
folgte wohl mit Rücksicht auf dessen oberbischöfliche Stellung. Vgl. JacoB-
son 8. 52. Im übrigen vgl. auch die Vorschriften über die Besetzung der
Pfarrstellen, welche die Landesordnung von 1526 und in Einklang damit
die Artikel von Erwählung der Pfarrer von 1540 aufstellten. JAacoBsoN
Bd. II Anh. 8. 7, 22.
? Vgl. auch Tozppen, Die preuss. Landtage S. 8.
:° „Das Newe Ginaden Priuilegium“ vom 31. Okt. 1540: „begeben, be-