Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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der Auflage, einen geeigneten Pfarrer für die Altstadt und 
gleichzeitigen T'heologieprofessor zu besorgen, verlangt. 
Kurz: Anlage und Inhalt des Abschiedes vom 4. Juni 1548 
sprechen durchaus dagegen, in diesem irgendwie die Aufstellung 
eines die Universität begünstigenden speziellen Rechtsbefehls zu 
finden. Der Abschied ist ein einfaches Verwaltungsan- 
schreiben des Herzogs an die Universität, von dessen Inhalt 
der letztere jederzeit abweichen konnte und welches der Uni- 
versität keine irgendwie gearteten, geschweige denn immerwäh- 
renden Gerechtsame mit Bezug auf die Besetzung der bewussten 
Königsberger Pfarrstellen verleiht. 
Die wahre Natur des Abschiedes vom 4. Juni 1548 als 
eines einfachen Verwaltungsanschreibens des Herzogs an die Uni- 
versität ergiebt sich aber bis zur vollen Evidenz, wenn noch das 
sonstige hierher gehörige und bei TscHAcKErT III mitgeteilte 
Urkundenmaterial in Betracht gezogen wird. Der Kernpunkt des 
Abschiedes vom 4. Juni 1548 ist die Frage der Anstellung eines 
zweiten theologischen Professors. Ueber diese Frage verhandelten 
nun der Herzog und der Senat der Universität mit einander in 
mehreren Anschreiben, die hier nach TscHAckErRT III zusammen- 
gestellt seien: 
1. S. 139: No. 1930—1546, Dezember 30. Bedenken des 
Herzogs Albrecht, die theologische Fakultät betreffend. [Al- 
brecht wünscht die Besetzung einer zweiten Professur in der 
Theologie an der Universität in Königsberg. ] 
2. 8. 141: No. 1933a—1547, Januar 10. Rektor und 
Senat der Universität Königsberg an Herzog Albrecht. [Ant- 
wort auf dessen Abschied vom 30. Dezember 1546, betreffend 
die Anstellung eines zweiten theologischen Professors. Der 
Senat billigt den Vorschlag an sich vollkommen, macht aber 
auf das Unvermögen des Aerariums aufmerksam, in welchem 
nach Bestreitung der jährlichen Ausgaben nur ein. äusserst 
geringer Rest zurückbleibe.]
	        
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