Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Principis Senatui valde probatur, ut quod semel utile visum 
est, ut pastores duarum ecclesiarum Scholae adjungan- 
tur, tandem perficiatur. Die Worte, welche insbesondere ins 
Gewicht fallen: ut quod semel utiloe visum est etc. besagen nun 
lediglich: „was einmal für gut befunden wurde, die Pfarrer zweier 
Kirchen der Universität zuzugesellen, möge endlich vollbracht 
werden“. Mit keiner Silbe ist hierbei angedeutet, wie lange 
die betreffende Einrichtung währen sollte, am allerwenigsten lässt 
sich die Anordnung einer ständigen Einrichtung daraus folgern. 
Im Gegenteil zeigen diese Worte klar, dass die Universität selbst 
damals ein Privileg in der Richtung der Besetzung der Pfarr- 
stellen für sich nicht in Anspruch nahm. Das quod semel utile 
visum est spielt augenscheinlich auf das (im Abschied vom 
4. Juni 1548?) der Universität eröffnete „Sehen für gut an“ des 
Herzogs an — auf einen mitgeteilten Plan des Herzogs. Aller- 
dings sprechen in den fraglichen Worten Rektor und Senat eine 
leise Mahnung dem Herzog gegenüber aus, dass an die Aus- 
führung des seinerzeit kundgegebenen Planes endlich einmal heran- 
getreten werden möge. Aber ein Recht bereits erworben zu haben, 
wird nicht behauptet; es hätten in diesem Falle die Worte von 
Rektor und Senat sicher bestimmter gelautet. Auffällig ist immer- 
hin, dass Rektor und Senat jetzt nur der Zugesellung der Pfarrer 
zweier Kirchen Erwähnung thun, während der Abschied vom 
4. Juni 1548 „der predigstul dieser dreyer stette“ gedenkt. 
Eine völlig zweifelsfreie Erklärung dieser Verschiedenheit ist zur 
Zeit nicht möglich, da nicht alle Schreiben zwischen Herzog und 
Universität vorliegen — wahrscheinlich hat der Herzog seine ur- 
sprüngliche Absicht später modifiziert. Die Absicht des Herzogs 
war aber übrigens — wie aus der Wendung ut pastores duarum 
ecclesiarum Scholae adjunganter weiter ersichtlich — auch nur 
darauf gerichtet, die Personen der Pfarrer zweier Kirchen der 
Universität zuzugesellen: in keiner Weise wird angedeutet, dass 
der Herzog, was allerdings für die Annahme eines Privilegs
	        
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