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oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, in-
gleichen diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl wegen irgend
einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft befinden ($ 2g
a. A. W.-G. D).
2. Infolge eines wider sie eingeleiteten Disciplinarverfahrens
sind für wahlunfähig erklärt:
a) Personen, welche von öffentlichen Aemtern (einschliesslich
des Notariats) suspendiert worden sind, und
b) Personen, die von öffentlichen Aemtern oder der Rechts-
anwaltschaft entsetzt sind, auf die Dauer von 5 Jahren von Zeit
der Entsetzung an ($ 2e W.-G. J).
Das Gesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Bestimmung
darüber, ob die Amtsenthebung durch Erkenntnis eines sächsi-
schen oder anderen deutschen oder eines ausserdeutschen Dis-
ciplinargerichts erfolgt sein müsse. Nach der allgemeinen Fassung
des Gesetzes und bei dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecke
erscheint es zulässig anzunehmen, dass auch infolge einer aus-
ländischen Remotion eine Person unfähig ist oder wird, an den
Wahlen zum sächsischen Landtag teilzunehmen (vgl. auch die
aufgehobene Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes betr.,
vom 30. Mai 1836, zu & 51 des Gesetzes, G.-V.-Bl. 8. 117).
8 3.
Stimmberechtigung.
Die Zahl der besonderen Erfordernisse der Stimmberechtigung
ist nach sächsischem Rechte klein und ihre Wirkung verhältnis-
mässig gering. Es wird nämlich erfordert,
1. dass die betreffende Person spätestens am Tage des Ab-
schlusses der Urwählerliste den in $ 2 dieser Abhandlung be-
sprochenen Erfordernissen genügt ($ 2 Abs. 10 A.-V.);
2. dass sie von diesem Tage ab, rückwärts gerechnet, seit
mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im