Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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oder die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist, in- 
gleichen diejenigen, welche sich zur Zeit der Wahl wegen irgend 
einer strafbaren Handlung in Untersuchungshaft befinden ($ 2g 
a. A. W.-G. D). 
2. Infolge eines wider sie eingeleiteten Disciplinarverfahrens 
sind für wahlunfähig erklärt: 
a) Personen, welche von öffentlichen Aemtern (einschliesslich 
des Notariats) suspendiert worden sind, und 
b) Personen, die von öffentlichen Aemtern oder der Rechts- 
anwaltschaft entsetzt sind, auf die Dauer von 5 Jahren von Zeit 
der Entsetzung an ($ 2e W.-G. J). 
Das Gesetz enthält jedoch keine ausdrückliche Bestimmung 
darüber, ob die Amtsenthebung durch Erkenntnis eines sächsi- 
schen oder anderen deutschen oder eines ausserdeutschen Dis- 
ciplinargerichts erfolgt sein müsse. Nach der allgemeinen Fassung 
des Gesetzes und bei dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecke 
erscheint es zulässig anzunehmen, dass auch infolge einer aus- 
ländischen Remotion eine Person unfähig ist oder wird, an den 
Wahlen zum sächsischen Landtag teilzunehmen (vgl. auch die 
aufgehobene Verordnung, die Ausführung des Wahlgesetzes betr., 
vom 30. Mai 1836, zu & 51 des Gesetzes, G.-V.-Bl. 8. 117). 
8 3. 
Stimmberechtigung. 
Die Zahl der besonderen Erfordernisse der Stimmberechtigung 
ist nach sächsischem Rechte klein und ihre Wirkung verhältnis- 
mässig gering. Es wird nämlich erfordert, 
1. dass die betreffende Person spätestens am Tage des Ab- 
schlusses der Urwählerliste den in $ 2 dieser Abhandlung be- 
sprochenen Erfordernissen genügt ($ 2 Abs. 10 A.-V.); 
2. dass sie von diesem Tage ab, rückwärts gerechnet, seit 
mindestens sechs Monaten ihren Wohnsitz oder Aufenthalt im
	        
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