Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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benommen. Solange aber nicht der Vater® allein für schuldig 
erklärt und die Kinder ihr zugesprochen sind, müsste der Vater 
die alleinige Bestimmung des Bekenntnisses der Kinder behalten. 
Dies Recht sollte bei Lebzeiten des Vaters auf die Mutter nur 
übergehen, wenn der Vater wegen Geisteskrankheit entmündigt 
und Aussicht auf Wiederherstellung® ausgeschlossen ist. Grund- 
sätzlich müsste auch nach dem? Ableben des Vaters die von 
ihm getroffene Bestimmung befolgt werden; doch sollte, wie es 
seit 1900 auch in Altenburg, Baden, Hessen und Schwarzburg- 
Sondershausen geschieht, die Mutter vom Vormundschaftsgericht 
ausnahmsweise ermächtigt werden können, das Bekenntnis der 
Kinder zu ändern. Gegen den Willen eines Kindes, welches das 
10. Lebensjahr beendet, sollte ohne Genehmigung des Vormund- 
schaftsgerichts kein Elternteil die betreffis des Bekenntnisses ge- 
troffene Bestimmung ändern können; mit dem 10. Lebensjahre 
beginnt nämlich der® Religionsunterricht betreffs der Unter- 
scheidungslehren gegenüber anderen Bekenntnissen. Schon zufolge 
des Reichsgesetzes über freiwillige” Gerichtsbarkeit kann von 
Amts wegen oder auf Anregung Verwandter, Verschwägerter, des 
14 jährigen Kindes selbst, des Gemeindewaisenrats, der Kirchen- 
oder Schulbehörde, das Vormundschaftsgericht einen Missbrauch 
darin finden, dass ein Elternteil das Bekenntnis eines Kindes 
nach begonnenem Konfirmanden- oder Beichtunterrichte ändert 
oder als Christ für das Kind ein Bekenntnis bestimmt, dem selbst 
nicht der andere® Elternteil angehört. Dem Kinde sollte erst 
5 Mouıtor 324; HuBer’s Zeitschr. 33 S. 54, 57; Reichstag 3. Mai 1902 
S. 5279, 5282. 
6 Reichstag 3. Mai 1902 S. 5282, 5291, 5. Mai 1902 8. 5812; GeIsEL, 
I 242, 359, II 28, 118. 
” Kommentar von Fuchs 180, Dorner 276, 291; jurist. Zeitschr. für 
Els.-L. 1902 S. 438. Höchstens beim eigenen Uebertritt zu einem anderen 
Bekenntnisse wird der Erziehungsberechtigte vom Vormundschaftsgericht er- 
mächtigt werden, das Bekenntnis auch eines schon 10 Jahre alten Kindes 
gegen dessen Willen zu ändern. 
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