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nach beendetem 18. Lebensjahre die Entscheidung über sein
Glaubensbekenntnis zustehen; besonders in den Grenzgebieten
der® polnischen, französischen oder dänischen Sprache kann
die Schulpflicht jetzt öfters selbst bis zum Beginne des 17. Jahres!’
verlängert werden.
III. Der Reichstag liess leider nicht nur mündliche, sondern
selbst !! stillschweigende Bestimmung des Kindsbekenntnisses
durch die Eltern zu; das Gericht hätte daher das Einverständnis
des Vaters zur Erziehung nach dem Bekenntnisse der Mutter
nicht nur in der!* Taufe nach ihrem Bekenntnisse, sondern
auch schon darin erblicken können, dass er bei der in seiner
Gegenwart von der Mutter? ihren Verwandten oder Geistlichen ab-
gegebenen Erklärung schwieg. Wenn ein Elternteil für das Kind
ein anderes Bekenntnis bestimmen will, so muss diese Erklärung
in Bayern, Frankfurt a. M., Sachsen, Waldeck, ebenso in Ko-
burg-Gotha, Weimar-Eisenach, Reuss-Greiz, Schwarzburg-Rudol-
stadt wie Sondershausen, ferner betrefis noch nicht!* schul-
pflichtiger Kinder in Hannover und Hessen vor Gericht oder
Notar abgegeben werden. Dies müsste für ganz Deutschland
gelten; doch könnte, wie in!* Preussen, auch schon eine schrift-
lich vor der Ortsschulbehörde abgegebene Erklärung all-
gemein als ausreichend erklärt werden. Eine erst angesichts
des!5 Todes getroffene Aenderung des Bekenntnisses des Kindes
® Scumidrt, Conf. der Kinder 135; HusEr’s Zeitschr. 33 S. 54; :GEIGEL
I 242, 284.
® Reichstag 1. Mai 1902 S. 5206, 5. Mai 1902 S. 5323, 5. Juni 1902.
10 Entscheidungen des Kammergerichts 19 S. 312, Schulordnung für
Schlesw.-Holstein 24. Aug. 1814 $ 65, für Ost- und Westpreussen 11. Dez.
1845 $ 2; GeieEL I 233, 244.
11 Reichstag 3. Mai 1902 S. 5282, 5286; Verhandlungen 1901/1902, An-
lagen Bd. III 2404, 2408.
12 Entscheidungen des Kammergerichts 20 A 245.
18 Reichstag 8. Mai 1902 S. 5291; Gkrieen I 84, 244, 361, II 43,
# Preuss. Ministerialbl. der inneren Verwaltung 1863 S. 231; Central-
blatt der Unterrichtsverwaltung 1859 S, 428, 67 487, 71 48.