Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Ueber die Anwendung ausländischer Gesetze 
durch russische Gerichtsbehörden. 
Von 
Dr. LEO CHALLANDES, Privatdozent in St. Petersburg. 
An der Spitze der russischen Gesetzgebung, die Ausländer 
betrefiend, steht Art. 822! Bd. IX der Sammlung geltender Ge- 
setze („Swod Sakonow“), Ausgabe vom Jahre 1899, welcher 
lautet: „In Russland sich befindende Ausländer unter- 
liegen sowohl persönlich als auch ihrem Eigentume nach 
den russischen Gesetzen und geniessen den gesamten 
Schutz und Schirm derselben.“ 
Die buchstäbliche Interpretation dieses Artikels in dem 
Sinne, dass das russische Gesetz prinzipiell selbst auf solche 
Rechtsverhältnisse anzuwenden sei, in denen ausländische Ele- 
mente vorhanden sind, hat einen äusserst schädlichen Einfluss 
auf die russische Gerichtspraxis ausgeübt und derselben in den 
Fragen des internationalen Privatrechts eine ganz eigentümliche 
Färbung verliehen. 
Vom Standpunkte der russischen @Gerichtsinstanzen ist 
das russische Gesetz prinzipiell allein gültig. Anwendung eines 
fremden Gesetzes ist nur in seltenen, von der Gesetzgebung be- 
! Art. 995 in der Ausgabe vom Jahre 1876.
	        
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