Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Orte habe ($ 18 W.-G. 1-833 W.-G. II). Da nun eine Per- 
son gleichzeitig an mehreren Orten ihren Wohnsitz haben kann, 
aber niemand an mehr als einem Orte das Stimmrecht ausüben 
darf (818 Abs. 2 W.-G. I), bestimmt $ 10 Abs. 3 A.-V., dass 
eine Person bei derartigen Verhältnissen nur dort stimmberech- 
tigt ist, wo sie auf Grund von $ 8 Punkt 1 und 5 Eink.-St.-G. 
vom 24. Juli 1900 einkommensteuerpflichtig ist. Vom Wahlrechte 
quoad exercitium ist zufolge dieser Vorschrift insbesondere eine 
Person ausgeschlossen, die erst innerhalb des erwähnten Halb- 
jahres ihren Wohnsitz oder Aufenthalt verändert hat. Der Um- 
stand, dass sie an ihrem früheren Wohn- oder Aufenthaltsorte 
stimmberechtigt gewesen ist, bleibt ausser Betracht; 
3. dass sie an diesem Tage spätestens in der Urwählerliste 
ihres Wohn- oder Aufenthaltsorts, der gegebenenfalls nach 8 10 
Abs. 3 A.-V. bestimmt worden ist, eingetragen ist (& 11 
W.-G. ID; 
4. vom Wahltage quoad exercitium sind schliesslich noch 
die dem aktiven Heer angehörigen Militärpersonen mit Ausnahme 
der Militärbeamten ausgeschlossen; denn für jene ruht die 
Stimmberechtigung (88 49, 38 R.-Mil.-G. vom 2. Mai 1874), 
S 4. 
Wählbarkeit. 
Infolge der Annahme des mittelbaren Wahlverfahrens kommt 
die Wählbarkeit nach sächsischem Rechte zur Erscheinung 
a) als Möglichkeit zum Wahlmann und 
b) als Möglichkeit zum Abgeordneten 
gewählt zu werden. 
Voraussetzung der Wählbarkeit in beiden Fällen ist Besitz 
der Wahlfähigkeit in dem in $ 2 dieser Abhandlung angegebenen 
Umfange. Dazu treten für jeden Fall einige weitere Er- 
fordernisse.
	        
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