Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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I. Die Wahlmänner müssen 
1. die Stimmberechtigung (8 3 dieser Abhandlung) be- 
sitzen und 
2. dem Wahlbezirke, bezw. dem Orte oder Wahlkreise an- 
gehören, für den ihre Wahl erfolgen soll ($ 14 W.-G. II). 
Einer bestimmten Abteilung brauchen die Wahlmänner da- 
gegen nicht anzugehören; sie werden vielmehr nach 8 14 Abs. 1 
a. E. W.-G. II ohne Rücksicht auf die Abteilung gewählt. 
Diese Bestimmungen entsprechen einem Grundgedanken des 
indirekten Wahlsystems, dem Gedanken nämlich, dass jeder Ur- 
wähler eine ihm bekannte Person in der Regel aus seinem Wahl- 
bezirke wählen kann, die nach seiner Ueberzeugung mit den ört- 
lichen und politischen Verhältnissen hinreichend vertraut ist. 
II. Die als Abgeordnete wählbaren Personen dagegen müssen 
spätestens am Tage der Wahl nicht nur den oben in $ 2 be- 
sprochenen allgemeinen, sondern auch einigen besonderen Er- 
fordernissen genügen; sie müssen nämlich: 
1. das 30. Lebensjahr erfüllt haben ($ 4 W.-G. D), 
2. mindestens drei Jahre lang im Besitze der sächsischen 
Staatsangehörigkeit sich befinden ($ 4 a. a. O.) und 
3. an staatlicher Grund- oder Einkommensteuer oder an bei- 
den zusammen — ohne Berücksichtigung etwaiger Steuer- 
zuschläge — mindestens 30 M. jährlich entrichten ($ 20 W.-G.I 
vbd. 8 10 Abs. 5 Satz 1 A.-V.). 
Bezirksangehörigkeit und Stimmberechtigung im engeren 
Sinne sind also nicht als Bedingung der Wählbarkeit zum Ab- 
geordneten aufgestellt; vielmehr sind deren Voraussetzungen mög- 
lichst gering bemessen. Geht doch das sächsische Recht — bei 
der verhältnismässig kleinen Zahl der zu Abgeordneten tauglichen 
Personen und bei der Schwierigkeit, die von einem solchen zu 
erfordernden Eigenschaften schematisch festzustellen — von dem 
richtigen Gedanken aus, den Kreis der als Abgeordnete wähl- 
baren Personen nicht unnötig zu beschränken und den Wählern
	        
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