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I. Die Wahlmänner müssen
1. die Stimmberechtigung (8 3 dieser Abhandlung) be-
sitzen und
2. dem Wahlbezirke, bezw. dem Orte oder Wahlkreise an-
gehören, für den ihre Wahl erfolgen soll ($ 14 W.-G. II).
Einer bestimmten Abteilung brauchen die Wahlmänner da-
gegen nicht anzugehören; sie werden vielmehr nach 8 14 Abs. 1
a. E. W.-G. II ohne Rücksicht auf die Abteilung gewählt.
Diese Bestimmungen entsprechen einem Grundgedanken des
indirekten Wahlsystems, dem Gedanken nämlich, dass jeder Ur-
wähler eine ihm bekannte Person in der Regel aus seinem Wahl-
bezirke wählen kann, die nach seiner Ueberzeugung mit den ört-
lichen und politischen Verhältnissen hinreichend vertraut ist.
II. Die als Abgeordnete wählbaren Personen dagegen müssen
spätestens am Tage der Wahl nicht nur den oben in $ 2 be-
sprochenen allgemeinen, sondern auch einigen besonderen Er-
fordernissen genügen; sie müssen nämlich:
1. das 30. Lebensjahr erfüllt haben ($ 4 W.-G. D),
2. mindestens drei Jahre lang im Besitze der sächsischen
Staatsangehörigkeit sich befinden ($ 4 a. a. O.) und
3. an staatlicher Grund- oder Einkommensteuer oder an bei-
den zusammen — ohne Berücksichtigung etwaiger Steuer-
zuschläge — mindestens 30 M. jährlich entrichten ($ 20 W.-G.I
vbd. 8 10 Abs. 5 Satz 1 A.-V.).
Bezirksangehörigkeit und Stimmberechtigung im engeren
Sinne sind also nicht als Bedingung der Wählbarkeit zum Ab-
geordneten aufgestellt; vielmehr sind deren Voraussetzungen mög-
lichst gering bemessen. Geht doch das sächsische Recht — bei
der verhältnismässig kleinen Zahl der zu Abgeordneten tauglichen
Personen und bei der Schwierigkeit, die von einem solchen zu
erfordernden Eigenschaften schematisch festzustellen — von dem
richtigen Gedanken aus, den Kreis der als Abgeordnete wähl-
baren Personen nicht unnötig zu beschränken und den Wählern