Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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sei es dagegen — die einen sagten: nicht durchgedrungen —, 
die anderen sagten: wieder abgekommen. Jedenfalls genüge bei 
diesen letzteren im allgemeinen niederer Adel zur Vollgültigkeit 
der Ehe. 
Was bei allen diesen Auffassungen am wenigsten befriedigend 
erschien, war, dass nach ihnen das Ebenbürtigkeitsprinzip so 
wenig juristische Struktur zeigte. Soziale Anschauungen sollten 
an seiner Wiege gestanden haben: der Hochmut, der Wunsch, 
mehr zu sein als andere, sollte seine Quelle gewesen sein. Wie 
weit es diesem gelungen war, das ihm entgegenstehende Gefühl 
der Gleichheit zu überwinden und seine Anschauungen zum 
Rechte zu erheben, liess sich nach allgemeinen Grundsätzen 
gar nicht festlegen. Nur da, wo Hausgesetze klare, verbindliche 
Normen gegeben hatten, war die juristische Natur unzweifelhaft. 
Wo es dagegen beim Greewohnheitsrecht verblieben, war nach 
dieser Auffassung die Sachlage eine so unklare, dass man be- 
greift, dass viele den juristischen Charakter des Prinzips überall 
da leugneten, wo nicht zwingende Gründe ihn darthaten, und in 
allen anderen Fällen in ihm nur eine soziale Sitte erblicken 
wollten. Heftete man dann wieder seinen Blick auf die Kon- 
sequenz, mit der diese angebliche Sitte, zumal im Mittelalter, 
stets beobachtet wurde, dann musste man sich sagen, dass da 
doch mehr als soziale Anschauungen vorhanden gewesen sein 
musste, und dass der immer wieder ausgesprochene Satz, das 
Recht verbiete unebenbürtige Ehen, doch nicht ganz von der 
Hand zu weisen sei. 
Wie wir nun im folgenden sehen werden, waren es doch 
wirklich Rechtsanschauungen, die dem Prinzip zu Grunde lagen: 
das widersprechende Verhalten, welches wir in einem Teile der 
Kreise finden, in dem das Recht galt, erklärt sich dann, wie wir 
weiter sehen werden, aus der historischen Entwicklung des hohen 
Adels, der gar nicht so homogener Natur ist, wie man meist 
annimmt.
	        
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