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sei es dagegen — die einen sagten: nicht durchgedrungen —,
die anderen sagten: wieder abgekommen. Jedenfalls genüge bei
diesen letzteren im allgemeinen niederer Adel zur Vollgültigkeit
der Ehe.
Was bei allen diesen Auffassungen am wenigsten befriedigend
erschien, war, dass nach ihnen das Ebenbürtigkeitsprinzip so
wenig juristische Struktur zeigte. Soziale Anschauungen sollten
an seiner Wiege gestanden haben: der Hochmut, der Wunsch,
mehr zu sein als andere, sollte seine Quelle gewesen sein. Wie
weit es diesem gelungen war, das ihm entgegenstehende Gefühl
der Gleichheit zu überwinden und seine Anschauungen zum
Rechte zu erheben, liess sich nach allgemeinen Grundsätzen
gar nicht festlegen. Nur da, wo Hausgesetze klare, verbindliche
Normen gegeben hatten, war die juristische Natur unzweifelhaft.
Wo es dagegen beim Greewohnheitsrecht verblieben, war nach
dieser Auffassung die Sachlage eine so unklare, dass man be-
greift, dass viele den juristischen Charakter des Prinzips überall
da leugneten, wo nicht zwingende Gründe ihn darthaten, und in
allen anderen Fällen in ihm nur eine soziale Sitte erblicken
wollten. Heftete man dann wieder seinen Blick auf die Kon-
sequenz, mit der diese angebliche Sitte, zumal im Mittelalter,
stets beobachtet wurde, dann musste man sich sagen, dass da
doch mehr als soziale Anschauungen vorhanden gewesen sein
musste, und dass der immer wieder ausgesprochene Satz, das
Recht verbiete unebenbürtige Ehen, doch nicht ganz von der
Hand zu weisen sei.
Wie wir nun im folgenden sehen werden, waren es doch
wirklich Rechtsanschauungen, die dem Prinzip zu Grunde lagen:
das widersprechende Verhalten, welches wir in einem Teile der
Kreise finden, in dem das Recht galt, erklärt sich dann, wie wir
weiter sehen werden, aus der historischen Entwicklung des hohen
Adels, der gar nicht so homogener Natur ist, wie man meist
annimmt.