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das Vertrauen entgegenzubringen, dass sie den geeigneten Ab-
geordneten finden. Aus dieser Erwägung erklärt sich vor allem
die Zensusbestimmung in $ 20 W.-G. I, vermöge deren eine
nicht grundsteuerpflichtige Person schon bei einem Jahres-
einkommen von 2300 M. wählbar wird. Die Wirkung dieser
Bestimmung wird noch dadurch erheblich beeinflusst, dass ber
Berechnung des Betrags von 30 M. die für die Ehefrau und die
unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder — und zwar von
deren der ehemännlichen oder väterlichen Nutzniessung entzogenen
Vermögen — zu entrichtende Steuer in Anrechnung gebracht
wird ($ 20 Abs. 2 W.-G.D.
Zufolge einiger Sonderbestimmungen sind weiter noch einige
kleinere Gruppen von Personen für nicht wählbar erklärt. So
sind, weil ihnen infolge ihres Amtes und ihrer Stellung die von
einem Abgeordneten erforderte Unabhängigkeit und Unvor-
eingenommenheit fehlt, nach $ 4 Abs. 2 W.-G. I nicht wählbar
a) die dienstthuenden Staatsminister und
b) die Personen, die in aktiven ausländischen Diensten
stehen,
c) In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu behandeln, .
ob eine Person, die bereits Mitglied in einer der beiden Kam-
mern der Ständeversammlung ist, während der Dauer ihrer Mit-
gliedschaft als Abgeordneter der zweiten Kammer wählbar ist.
Die Antwort ergiebt sich, soweit es sich um aus Wahlen hervor-
gegangene Mitglieder beider Kammern handelt, aus $ 7 Satz 2
W.-G. I. Diese Vorschrift ist auch auf alle anderen Mitglieder
der ersten Kammer entsprechend anzuwenden. Es ist also je-
mand, der bereits Mitglied der Ständeversammlung ist, als Ab-
geordneter zur zweiten Kammer zwar an sich wählbar, er kann
jedoch, da niemand beiden Kammern zugleich oder einer Kam-
mer als Abgeordneter verschiedener Kreise angehören darf, die
auf ihn gefallene Wahl als Abgeordneter der zweiten Kammer
nur annehmen, wenn er — die Frage, ob dies in allen Fällen