Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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das Vertrauen entgegenzubringen, dass sie den geeigneten Ab- 
geordneten finden. Aus dieser Erwägung erklärt sich vor allem 
die Zensusbestimmung in $ 20 W.-G. I, vermöge deren eine 
nicht grundsteuerpflichtige Person schon bei einem Jahres- 
einkommen von 2300 M. wählbar wird. Die Wirkung dieser 
Bestimmung wird noch dadurch erheblich beeinflusst, dass ber 
Berechnung des Betrags von 30 M. die für die Ehefrau und die 
unter väterlicher Gewalt stehenden Kinder — und zwar von 
deren der ehemännlichen oder väterlichen Nutzniessung entzogenen 
Vermögen — zu entrichtende Steuer in Anrechnung gebracht 
wird ($ 20 Abs. 2 W.-G.D. 
Zufolge einiger Sonderbestimmungen sind weiter noch einige 
kleinere Gruppen von Personen für nicht wählbar erklärt. So 
sind, weil ihnen infolge ihres Amtes und ihrer Stellung die von 
einem Abgeordneten erforderte Unabhängigkeit und Unvor- 
eingenommenheit fehlt, nach $ 4 Abs. 2 W.-G. I nicht wählbar 
a) die dienstthuenden Staatsminister und 
b) die Personen, die in aktiven ausländischen Diensten 
stehen, 
c) In diesem Zusammenhang ist auch die Frage zu behandeln, . 
ob eine Person, die bereits Mitglied in einer der beiden Kam- 
mern der Ständeversammlung ist, während der Dauer ihrer Mit- 
gliedschaft als Abgeordneter der zweiten Kammer wählbar ist. 
Die Antwort ergiebt sich, soweit es sich um aus Wahlen hervor- 
gegangene Mitglieder beider Kammern handelt, aus $ 7 Satz 2 
W.-G. I. Diese Vorschrift ist auch auf alle anderen Mitglieder 
der ersten Kammer entsprechend anzuwenden. Es ist also je- 
mand, der bereits Mitglied der Ständeversammlung ist, als Ab- 
geordneter zur zweiten Kammer zwar an sich wählbar, er kann 
jedoch, da niemand beiden Kammern zugleich oder einer Kam- 
mer als Abgeordneter verschiedener Kreise angehören darf, die 
auf ihn gefallene Wahl als Abgeordneter der zweiten Kammer 
nur annehmen, wenn er — die Frage, ob dies in allen Fällen
	        
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