Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Hochadel zugestanden wurde. Aber auch diese verloren dies 
Vorrecht bald infolge ihrer Vermischung mit dem Ministerialen- 
adel, da sie so nicht mehr im stande waren, den freien Ahnen- 
adel nachzuweisen — auch ritterschaftliche Güter allmählich in 
die Hände von Ministerialen kamen. 
Ist der niedere Adel zum weit überwiegenden Teile aus un- 
freien Elementen hervorgegangen, so liegt der Ursprung des 
alten Hochadels in den Freien, und zwar in denen, die 
mächtig genug waren, ihre Freiheit gegen alle Anfechtung zu 
behaupten. Von diesen führten die, welche eine Grafschaft vom 
Reiche zu Lehen trugen, den Grafentitel; die anderen, welche 
grosses freies Allod besassen, sei es neben oder ohne andere 
Lehen, waren freie Herren (Freiherren) auf demselben, auch edle 
Herren oder einfach Herren genannt. Beide zusammen bildeten 
den Herrenstand — die alte Bezeichnung des hohen Adels!!. 
Der Grund des Ebenbürtigkeitsprinzips. 
8 6. 
Aus dieser Entwicklung ergiebt sich das Ebenbürtigkeits- 
prinzip von selbst als notwendige Folge. Es ist ein bekannter, 
unbestrittener Rechtssatz, dass im Mittelalter Heiraten zwischen 
Freien und Unfreien verboten waren. Nahm ein Freier 
eine Unfreie zum Weibe, so folgten die Kinder der ärgeren 
Hand, d. h. wurden unfrei’”., Da nun der niedere Adel unfrei 
kaiserliches Privileg 1654 ausdrücklich zwischen den Mitgliedern der Reichs- 
ritterschaft, „die Herrenstands seint“, und denen, die „nit Herrenstands seint“. 
(BURGERMEISTER, Cod. dipl. equ. I, 307.) 
11 ScHRÖDER a. a. O. 8. 431. 
12 Anfänglich wurde die Ehe eines Freien mit einer Unfreien sogar 
bestraft, sei es, dass der Freie durch sie selbst unfrei wurde, wie bei den 
salischen und den ripuarischen Franken, sei es, dass sogar Todesstrafe darauf 
gesetzt war, wie bei den Burgunden. Immer aber folgte das Kind der 
ärgeren Hand. (Vgl. KoutLer, Handbuch des deutschen Privatfürstenrechts, 
Sulzbach 1832, S. 116f.; ScaRöDER a. a. O. S. 302.)
	        
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