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Hochadel zugestanden wurde. Aber auch diese verloren dies
Vorrecht bald infolge ihrer Vermischung mit dem Ministerialen-
adel, da sie so nicht mehr im stande waren, den freien Ahnen-
adel nachzuweisen — auch ritterschaftliche Güter allmählich in
die Hände von Ministerialen kamen.
Ist der niedere Adel zum weit überwiegenden Teile aus un-
freien Elementen hervorgegangen, so liegt der Ursprung des
alten Hochadels in den Freien, und zwar in denen, die
mächtig genug waren, ihre Freiheit gegen alle Anfechtung zu
behaupten. Von diesen führten die, welche eine Grafschaft vom
Reiche zu Lehen trugen, den Grafentitel; die anderen, welche
grosses freies Allod besassen, sei es neben oder ohne andere
Lehen, waren freie Herren (Freiherren) auf demselben, auch edle
Herren oder einfach Herren genannt. Beide zusammen bildeten
den Herrenstand — die alte Bezeichnung des hohen Adels!!.
Der Grund des Ebenbürtigkeitsprinzips.
8 6.
Aus dieser Entwicklung ergiebt sich das Ebenbürtigkeits-
prinzip von selbst als notwendige Folge. Es ist ein bekannter,
unbestrittener Rechtssatz, dass im Mittelalter Heiraten zwischen
Freien und Unfreien verboten waren. Nahm ein Freier
eine Unfreie zum Weibe, so folgten die Kinder der ärgeren
Hand, d. h. wurden unfrei’”., Da nun der niedere Adel unfrei
kaiserliches Privileg 1654 ausdrücklich zwischen den Mitgliedern der Reichs-
ritterschaft, „die Herrenstands seint“, und denen, die „nit Herrenstands seint“.
(BURGERMEISTER, Cod. dipl. equ. I, 307.)
11 ScHRÖDER a. a. O. 8. 431.
12 Anfänglich wurde die Ehe eines Freien mit einer Unfreien sogar
bestraft, sei es, dass der Freie durch sie selbst unfrei wurde, wie bei den
salischen und den ripuarischen Franken, sei es, dass sogar Todesstrafe darauf
gesetzt war, wie bei den Burgunden. Immer aber folgte das Kind der
ärgeren Hand. (Vgl. KoutLer, Handbuch des deutschen Privatfürstenrechts,
Sulzbach 1832, S. 116f.; ScaRöDER a. a. O. S. 302.)