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schauungen bemerkbar; nicht zwar in Bezug auf die Stellung der
beiden Stände zu einander, wohl aber in Bezug auf den Grund
des Unterschiedes zwischen ihnen. Es beginnt nämlich im Laufe
des 13. Jahrhunderts der Glanz des Rittertums die unfreie Ab-
kunft der Ministerialen immer mehr derart zu überstrahlen, dass
der unfreie Ritterbürtige für vornehmer gilt als der freie Nicht-
ritterbürtige, während bis dahin das Gegenteil der Fall gewesen
war. Die Ministerialen erhalten Zutritt zu den Schöffenstühlen
der Freien, und die Reste ihrer Unfreiheit gehen ganz in den
Lehensdiensten auf, die sie als Ritter leisten.
Aber während so allmählich die Erinnerung an ihre Herkunft
immer mehr verblasst?!, und die Kluft, die die Unfreiheit zwi-
schen ihnen und den Herren bildet, immer mehr sich ausfüllt,
tritt bei diesen jetzt ein anderes Moment mehr und mehr in den
Vordergrund, nämlich die Herrschaft über Land und Leute
und die Teilnahme an den Reichsversammlungen, die Reichs-
standschaft. Dass ein tiefgehender Unterschied zwischen dem
Herrenstand und dem Ritterstand bestand, das blieb unvergessen;
das Mittelalter hatte stets ein gutes Gedächtnis. Aber als der
ursprüngliche Grund dieses Unterschiedes allmählich in Wegfall
kam, als die Ritterbürtigen frei geworden waren, da begann man
den Grund des noch immer zu Recht bestehenden Unterschiedes,
des noch immer wachen Bewusstseins, dass Ehen zwischen den
Herren und den Rittern von alters her unstatthaft seien, in
einem anderen Moment zu sehen, nämlich in der Reichsstand-
schaft der ersteren. Dieser Unterschied war nicht so zwingend,
wie der, der die Kluft ursprünglich hatte entstehen lassen; er
hätte auch wohl nicht hingereicht, um diese erst zu bilden; er
reichte aber aus, um die bereits bestehende Kluft zu erhalten.
Er diente eigentlich mehr dazu, um das Verbot des Connubiums,
21 Im Laufe des 14. Jahrhunderts ist überall die letzte Erinnerung an
die ursprüngliche Unfreiheit der Ministerialen verschwunden (ScHRÖDER
a. 8. OÖ. S. 441),