Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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von den Markgrafen von Kärnthen, die Trautmannsdorff 
von den alten Grafen von Tirol — so dass ihre Rechtsanschau- 
ung bezüglich des Ebenbürtigkeitsprinzips die alter Grafenhäuser 
zu sein schien. 
S 12. 
Diese neuen Familien, die so in den hohen Adel eintraten, 
veränderten infolge dessen ihre alten, hergebrachten An- 
sichten über das Eherecht nicht. Ihre Frauen hatten sie 
bisheran aus den Kreisen ihrer Standesgenossen, aus dem niederen 
Adel, genommen. Die Anschauung, dass das verboten wäre, 
hätte sich auf dem Wege des Gewohnheitsrechtes nur in langen 
Zeiträumen bilden können. Das Rechtsbewusstsein ändert sich 
nicht so rasch. Positive Gesetze können allerdings heute ver- 
bieten, was gestern noch gestattet war. Wo aber die Verbind- 
lichkeit auf dem Rechtsgefühl basiert, auf dem Bewusstsein, dass 
“etwas von jeher nicht erlaubt war, dass man zu einem bestimmten 
Thun oder Unterlassen rechtlich verpflichtet sei, nicht, weil eine 
massgebende Autorität es so vorgeschrieben hat, sondern weil 
das Recht das immer so verlangt hat, da muss eine lange Zeit 
vergehen, ehe eine Anschauung untergeht und eine neue sich 
bildet. Denn der Werdegang muss in der Weise verlaufen, dass 
es zunächst als unerwünscht, dann als unpassend angesehen wird, 
um schliesslich als nicht gestattet, als verboten zu erscheinen. 
Darüber vergehen gemeiniglich Menschenalter. Denn die An- 
schauung, die jemand während seiner Jugend erworben, hält er 
meist während seines Lebens fest, und erst mit den kommenden 
Geschlechtern wächst eine andere Rechtsanschauung auf. Wo 
also diese neuen Geschlechter des Hochadels nicht durch auto- 
nome Vorschriften ihr Eherecht neu regelten, da blieben sie 
naturgemäss bei ihrer alten, hergebrachten Anschauung, die 
Ehen mit dem niederen Adel gestattete. 
Um so weniger konnten sie von ihr sich befreien, als meist 
nur ein einziger Zweig der Familie es war, der die Auf-
	        
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