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unter sich eine möglichst gleiche Bevölkerungszahl aufweisen,
sondern auch möglichst abgerundete Gebietsteile umfassen.
Doch lässt sich eine Ungleichheit der städtischen bezw. länd-
lichen Wahlkreise hinsichtlich ihrer Ausdehnung und Bevölkerungs-
zahl bei Befolgung dieser Grundsätze nicht vermeiden’; aber es
ist nach sächsischem Staatsrechte leichter als nach preussischem
Rechte und nach Reichsrecht eingetretene, auffällige Ungleich-
heiten hierbei wieder zu beseitigen; denn dem Ministerium des
Innern — und in den drei grössten Städten dem Stadtrat —
ist die Bildung der Wahlkreise übertragen ($ 16 W.-G. D); der
Weg der Gesetzgebung also ist zu anderweiter Abgrenzung der
Wahlkreise in Sachsen nicht erforderlich.
Die gegenwärtige Verteilung der Orte auf die Wahlkreise
beruht auf der Beilage B zur Ausführungsverordnung und hat
durch die Verordnungen vom 15. Juni 1897, 14. Juli 1899 und
vom 8. Mai 1901 einige Abänderungen erfahren; sie stimmt in
der Hauptsache mit der Verteilung überein, die durch Verord-
nung vom 4. Dez. 1868 getroffen worden ist, und lehnt sich hin-
sichtlich der ländlichen Orte an deren frühere Zugehörigkeit zu
den Gerichtsamtsbezirken an. Eine derartige Abgrenzung der
Wahlkreise war zu einer Zeit, zu der die Gerichtsämter auch
als Verwaltungsbehörden unterer Instanz thätig waren, durchaus
® Nach den in No. 11 des Sächsischen Wochenblatts vom Jahre 1901
mitgeteilten vorläufigen Ergebnissen der Volkszählung vom 1. Dez. 1900
umfassen — allerdings einschliesslich der aktiven Militärpersonen — unter
anderem
der 1. städtische Wahlkreis: 46 009 Seelen,
„ 5. n n 29510 „
n„ 6. „ „ 36755 „
„ 16. „ „ 42192 „
„ 19. „ m 35179 „
„ 22. n n 33380 „
„ 23. » n 79276 „
n 24. n n 5089 „
„ Wahlkreis Stadt Zwickau: 55825 „