Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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unter sich eine möglichst gleiche Bevölkerungszahl aufweisen, 
sondern auch möglichst abgerundete Gebietsteile umfassen. 
Doch lässt sich eine Ungleichheit der städtischen bezw. länd- 
lichen Wahlkreise hinsichtlich ihrer Ausdehnung und Bevölkerungs- 
zahl bei Befolgung dieser Grundsätze nicht vermeiden’; aber es 
ist nach sächsischem Staatsrechte leichter als nach preussischem 
Rechte und nach Reichsrecht eingetretene, auffällige Ungleich- 
heiten hierbei wieder zu beseitigen; denn dem Ministerium des 
Innern — und in den drei grössten Städten dem Stadtrat — 
ist die Bildung der Wahlkreise übertragen ($ 16 W.-G. D); der 
Weg der Gesetzgebung also ist zu anderweiter Abgrenzung der 
Wahlkreise in Sachsen nicht erforderlich. 
Die gegenwärtige Verteilung der Orte auf die Wahlkreise 
beruht auf der Beilage B zur Ausführungsverordnung und hat 
durch die Verordnungen vom 15. Juni 1897, 14. Juli 1899 und 
vom 8. Mai 1901 einige Abänderungen erfahren; sie stimmt in 
der Hauptsache mit der Verteilung überein, die durch Verord- 
nung vom 4. Dez. 1868 getroffen worden ist, und lehnt sich hin- 
sichtlich der ländlichen Orte an deren frühere Zugehörigkeit zu 
den Gerichtsamtsbezirken an. Eine derartige Abgrenzung der 
Wahlkreise war zu einer Zeit, zu der die Gerichtsämter auch 
als Verwaltungsbehörden unterer Instanz thätig waren, durchaus 
® Nach den in No. 11 des Sächsischen Wochenblatts vom Jahre 1901 
mitgeteilten vorläufigen Ergebnissen der Volkszählung vom 1. Dez. 1900 
umfassen — allerdings einschliesslich der aktiven Militärpersonen — unter 
anderem 
der 1. städtische Wahlkreis: 46 009 Seelen, 
„ 5. n n 29510 „ 
n„ 6. „ „ 36755 „ 
„ 16. „ „ 42192 „ 
„ 19. „ m 35179 „ 
„ 22. n n 33380 „ 
„ 23. » n 79276 „ 
n 24. n n 5089 „ 
„ Wahlkreis Stadt Zwickau: 55825 „
	        
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