Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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aus niederem und ausländischem Adel, aber auch 20 Herren- 
geschlechter, die erst nach diesem Jahre den Fürstenstand er- 
langt haben. 
In jedem Falle kommen also mehr Herrengeschlechter aus 
den Fürstenfamilien in Wegfall, als Familien aus niederem und 
ausländischem Adel, so dass also immer das Gegenteil dessen 
erreicht wird, was man mit der Hypothese zu erreichen gedachte. 
Ueberhaupt lehrt schon ein Blick auf die Liste, dass die 
Idee, auf der die Hypothese aufgebaut ist, falsch ist. Nicht 
die alten Herrengeschlechter waren es, die in der älteren 
Zeit, d. h. im 17. Jahrhundert, in den Fürstenstand gelangten, 
sondern die neu aus dem niederen oder aus ausländi- 
schem Adel aufsteigenden Familien, bei denen man wohl 
durch den höheren Titel ersetzen wollte, was ihnen an Herkunft 
abging. Die alten Herrengeschlechter erhielten dagegen in der 
Mehrzahl erst in späterer Zeit, nämlich im 18. Jahrhundert, 
Fürstendiplome, weil man nunmehr die Tendenz hatte, sie vor 
den noch immer in den Hochadel eintretenden neuen Geschlechtern, 
die man jetzt meist bei dem Grafentitel beliess, auszuzeichnen. 
Von diesen letzteren wurden im 18. Jahrhundert durchgehends 
nur solche gefürstet, die auf alte aussterbende Häuser auf- 
geheiratet waren und auf diese Weise sie wenigstens in weiblicher 
Linie erhielten. Dies war der Fall bei den Orsini-Rosenberg, 
den Khevenhüller-Metsch, den Colloredo-Mansfeld, den 
Kaunitz-Rietberg. 
Da so im 18. Jahrhundert meist alte Herrengeschlechter 
den Fürstentitel erhielten, so erklärt es sich, dass gerade in 
dieser Zeit die Ansicht aufkommen konnte, der Fürstentitel sei 
bedeutungsvoll für die Präsumption des Ebenbürtigkeitsprinzips 
in den hochadligen Familien, und dass die Doktrin damals 
glauben konnte, in diesem Titel ein Leitwort zu finden. Dies 
Leitwort, so unvollkommen es auch ist, hat aber nur dann einen 
gewissen Wert, wenn man den Fürstentitel als solchen unein-
	        
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