Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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geschränkt dazu nimmt; es verliert dagegen alle Bedeutung, wenn 
man statt seiner „altfürstliche Familien“ setzt. 
g 22. 
Man könnte indes der Meinung sein, auch das Jahr 1600 
liege noch nicht weit genug zurück; es dürfe höchstens 1500 als 
Scheidungsjahr angenommen werden. Dann aber ist der Fürsten- 
titel als Leitwort vollständig unbrauchbar, da er dem 
deutschen Mittelalter ziemlich ungeläufig war. Es sind nur 
wenige Geschlechter, meist slavischen Ursprungs oder an slavi- 
schen Grenzen sitzend, die ihn damals führten. So finden wir 
schon im 13. Jahrhundert die Fürsten von Anhalt; zur näm- 
lichen Zeit die mit Witzlaff ausgestorbenen Fürsten von Rügen; 
seit ca. 1404 nehmen die mecklenburgischen Herren von Werle 
den Titel „Fürsten von Wenden“ an. Dann waren ganz ver- 
einzelt im Westen einmal die Grafen von Geldern kurze Zeit 
(1317—1339) Fürsten. Als bleibender Titel in einem deutschen 
Fürstenhause kommt er im Mittelalter also nur bei Anbalt vor. 
Der Titel dagegen, den im deutschen Mittelalter (abgesehen von 
den durch die Goldene Bulle 1356 als erste Fürsten des Reichs 
kreierten sieben Kurfürsten) seit der Zeit der alten Stammesherzog- 
tümer die höher als die Grafen stehenden deutschen Grossen 
regelmässig führten, war der eines „Herzogs**. So die alten 
Herzöge von Schwaben, Franken, Bayern, Sachsen und 
Lothringen. Er war es auch, der damals bei Standeserhöhungen 
verliehen wurde. So wurden im 12. Jahrhundert die Markgrafen 
von Oesterreich, Steyermark und Kärnthen zu Herzögen 
erhoben, erhielten Graf Heinrich von Limburg und Graf 
4 Wir sehen hier ab von den als Variationen des Grafentitels auf- 
zufassenden und ursprünglich besondere Aemter bezeichnenden Titeln eines 
Pfalzgrafen, Landgrafen, Burggrafen etc. und dem ein grösseres Gebiet an 
der Grenze verwaltenden Markgrafen. Ihre spätere Rangordnung siehe in 
Isteß, De feudis Imperii 8. 170.
	        
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