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nicht der Titel, sondern die staatsrechtliche Stellung dieser
Häuser gemeint sein sollte. Unter altfürstlichen Häusern seien
nur die zu verstehen, die im alten Deutschen Reiche im Reichs-
fürstenrat vertreten waren, während die, die unbeschadet ihres
Fürstentitels nur in den Grafenkollegien sassen, „neufürstliche
Häuser“ seien.
Eine solche Auffassung würde ja manches für sich haben.
Allein wie nicht zu verstehen ist, dass der Umstand, ob der
Chef einer Familie im Reichstage im Fürstenrate oder im Grafen-
kollegium sass, einen Einfluss auf die Eheschliessungspraxis in
den betreffenden Häusern hätte ausüben können (die fürsten-
mässige Stellung, auf die damals Gewicht gelegt wurde, kam
den einen so gut wie den anderen zu), so ist sie auch faktisch
unrichtig. Denn die im 17. Jahrhundert aus niederem Adel in
den Hochadel aufgestiegenen Familien Liechtenstein, Dietrich-
stein, Eggenberg, Lobkowitz, Waldstein, Auersperg,
Piccolomini, Portia, Schwarzenberg sassen alle im Reichs-
fürstenrat, während die alten Herrengeschlechter Solms, Stol-
berg, Hohenlohe, Isenburg, Wied etc. alle ihren Sitz in
- den Grafenkollegien hatten. Also auch diese auf den ersten
Blick bestechend erscheinende Hypothese hält die Probe aufs
Exempel nicht aus.
8 24.
Man könnte endlich noch eine Scheidung der Familien des
hohen Adels in alt- und neufürstliche Familien in der Weise
vornehmen, dass man von der Führung des Titels absieht und
unter ersteren diejenigen versteht, die schon in alter Zeit —
mehrfach nimmt man das Jahr 1582 als Grenze hierfür an“ —
Herrschaft über Land und Leute hatten, in ihren Ge-
bieten, zuweilen auch ohne den Grafentitel zu führen, gräfliche
Rechte ausübten und im Reichstage sassen. Es kommt das
#4 PÜTTER 8. 488ff.; Gönrum II S. 18ff.; Schutze in Holtzendorfs Ency-
klopädie, Leipzig 1882, S. 1275.