Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 569 — 
faktisch auf dasselbe heraus, als wenn man, wie wir es gethan 
haben, die Herkunft massgebend sein lässt und unter Absehung 
von jeder Titulatur bei den Geschlechtern, die aus dem alten 
Herrenstande hervorgegangen sind, das Ebenbürtigkeitsprinzip, 
— bei denen dagegen, die aus dem niederen Adel in den hohen 
übergegangen sind, das Connubium mit dem niederen Adel an- 
nimmt. Denn die Familien, die in ihren Territorien Grafenrechte 
ausübten, waren eben die alten Herrengeschlechter. Dies aber 
durch die Ausdrücke „alt- und neufürstlich* zu bezeichnen, ist 
wenig empfehlenswert, da man bei ihnen immer versucht ist, den 
Fürstentitel als massgebend anzusehen, was er, wie wir gesehen, 
nicht ist. 
8 25. 
Fassen wir die Resultate unserer Untersuchung zum Schlusse 
noch einmal kurz zusammen, so hat sich ergeben, dass der Grund 
des Ebenbürtigkeitsprinzips im hohen Adel der alte Rechtssatz 
ist, dass im Mittelalter Ehen zwischen Freien und Unfreien ver- 
boten waren; dass dementsprechend das Ebenbürtigkeitsprinzip 
zur bei denjenigen Familien des hohen Adels vorauszusetzen ist, 
die im Mittelalter zu den Altfreien, den Semperfreien gehörten, 
nicht aber bei den zahlreichen Familien des heutigen Hochadels, 
die damals Ministerialen und somit Unfreie waren. Der Fürsten- 
titel ist ohne Bedeutung für die Voraussetzung des Ebenbürtig- 
keitsprinzips, da er innerlich in keinem Zusammenhang mit ihm 
steht und auch äusserlich als Leitwort vielfach zu irrigen Resul- 
taten führt. Massgebend für diese Präsumption ist vielmehr nur 
die Herkunft der einzelnen Familien. 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 4. 37
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.