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faktisch auf dasselbe heraus, als wenn man, wie wir es gethan
haben, die Herkunft massgebend sein lässt und unter Absehung
von jeder Titulatur bei den Geschlechtern, die aus dem alten
Herrenstande hervorgegangen sind, das Ebenbürtigkeitsprinzip,
— bei denen dagegen, die aus dem niederen Adel in den hohen
übergegangen sind, das Connubium mit dem niederen Adel an-
nimmt. Denn die Familien, die in ihren Territorien Grafenrechte
ausübten, waren eben die alten Herrengeschlechter. Dies aber
durch die Ausdrücke „alt- und neufürstlich* zu bezeichnen, ist
wenig empfehlenswert, da man bei ihnen immer versucht ist, den
Fürstentitel als massgebend anzusehen, was er, wie wir gesehen,
nicht ist.
8 25.
Fassen wir die Resultate unserer Untersuchung zum Schlusse
noch einmal kurz zusammen, so hat sich ergeben, dass der Grund
des Ebenbürtigkeitsprinzips im hohen Adel der alte Rechtssatz
ist, dass im Mittelalter Ehen zwischen Freien und Unfreien ver-
boten waren; dass dementsprechend das Ebenbürtigkeitsprinzip
zur bei denjenigen Familien des hohen Adels vorauszusetzen ist,
die im Mittelalter zu den Altfreien, den Semperfreien gehörten,
nicht aber bei den zahlreichen Familien des heutigen Hochadels,
die damals Ministerialen und somit Unfreie waren. Der Fürsten-
titel ist ohne Bedeutung für die Voraussetzung des Ebenbürtig-
keitsprinzips, da er innerlich in keinem Zusammenhang mit ihm
steht und auch äusserlich als Leitwort vielfach zu irrigen Resul-
taten führt. Massgebend für diese Präsumption ist vielmehr nur
die Herkunft der einzelnen Familien.
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 4. 37