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aktiven Heer gehörigen Personen massgebend ist ($6 W.-G. II,
vbd. 8 5 Abs. 2 A.-V.),
1. Orte von weniger als 1500 Seelen mit einem oder
mehreren benachbarten Orten zu einem Wahlbezirke vereinigt
($ 3 Abs. 1 W.-G. ID, dagegen
2. bilden Orte von 1500 bis 3499 Seelen in der Regel einen
Wahlbezirk für sich (das. Abs. 2), während
3. Orte von 3500 und mehr Seelen in mehrere Wahlbezirke
geteilt werden ($ 4 Abs. 1 W.-G. ID).
Jedoch kann das Ministerium des Innern wegen besonderer
örtlicher Verhältnisse in einzelnen Fällen Ausnahmen von den
Bestimmungen in 8$ 2 und 3 des Gesetzes gestatten ($& 5
W.-G. ID.
Mit entsprechenden Vorschriften kann sich das preussische
Recht begnügen; die sächsische Gesetzgebung musste jedoch be-
sondere Bestimmungen über die Bildung von Wahlbezirken in
Orten treffen, die 3500 und mehr Seelen umfassen; denn sie hat
die Vorschrift nicht aufgenommen, dass die für die Bildung der
Abteilungen erforderte Gesamtsteuersumme in derartigen Orten,
wie unten auszuführen ist, für den einzelnen Wahlbezirk be-
sonders berechnet wird, und muss dem möglicherweise eintreten-
den Falle vorbeugen, dass in einem nach Massgabe der all-
gemeinen Vorschriften gebildeten Wahlbezirke nicht Stimmberech-
tigte aller Abteilungen vorhanden sind. Zufolge besonderer Be-
stimmungen werden in Orten von 3500 und mehr Seelen
1. die Wahlbezirke für jede Abteilung besonders, und zwar
ohne Rücksicht auf die Seelenzahl abgegrenzt und zwar derart, dass
2. für keinen Wahlbezirk einer Abteilung in Städten von
40000 Seelen und darüber mehr als vier, in anderen Orten mehr
als zwei Wahlmänner zu wählen sind, und dass
3. in allen Wahlbezirken derselben Abteilung auf einen
Wahlmann möglichst die gleiche Zahl von Urwählern entfällt
($ 4 W.G. I).
Archiv für öffentliches Recht. XVL. 1. 4