Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Landtages. Es ist dies nicht so zu verstehen, dass wir noch in 
Preussen den ständischen Staat haben, sondern nur so, dass 
zwischen dem heutigen konstitutionellen und dem früheren stän- 
dischen Stande nicht eine Lücke, sondern eine Brücke, ein histo- 
rischer Uebergang, bestanden hat. In 8 6 des Grundlagegesetzes 
findet sich die Bestimmung: 
„Den künftigen Vertretern des Volks soll jedenfalls die 
Zustimmung zu allen Gesetzen, sowie zur Feststellung 
des Staatshaushaltsetats und das Steuerbewilligungsrecht zu- 
stehen.“ 
Offenbar ist bei dem Worte „Gesetzen“ nichts anderes ge- 
dacht, als bei der so häufigen Wiederholung dieses Wortes in 
den Verfassungsurkunden vom 5. Dez. 1848 und 31. Jan. 1850. 
Was hat das Grundlagegesetz, was die Stände (der Vereinigte 
Landtag) unter „allen Gesetzen“ verstanden? Man sollte meinen, 
offenbar nichts anderes als bei „Gesetzentwürfen® in No. 1, 
bei „Gesetze“ in No. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823. 
v. LANCIZOLLE, Ueber Königtum und Landstände in Preussen 
1846, bemerkt 8. 420, dass das Wort „Gesetz“ an sich eine 
höchst umfassende und also auch unbestimmte Bedeutung habe; 
vorzugsweise möchte es wohl bezogen werden auf obrigkeitliche 
Aufstellung allgemeiner, die Unterthanen als solche — nicht erst 
kraft eines speziellen Dienstverhältnisses, wie den Soldaten- und 
Beamtenstand — verpflichtenden Rechtsvorschriften. Dies ist 
irrig. Denn Gesetz im Sinne des absoluten Staates Preussen 
war jede vom Könige erlassene und verkündete Anordnung’. 
v. LANCIZOLLE wollte offenbar nur solche Gesetze definieren, die 
Gesetze im Sinne von No. 2 des Gesetzes vom 5. Juni 1823, 
d. h. den Ständen vorzulegen waren. v. LANCIZOLLE bemerkt 
dann ferner (S. 423), wenn No. 2 im Gesetz vom 5. Juni 1823 
8 Siehe v. ManteurreL, Denkwürdigkeiten I S. 4; HkvpEmann, Ein- 
leitung in das System des preuss. Zivilrechts S. 80; HiIERSEMENZEL, ARNDT, 
Das selbständige Verordnungsrecht 8. 37.
	        
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