Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Die Vorschriften über die Mindest- und Höchstzahl der Per- 
sonen eines Wahlbezirks und die besonderen Bestimmungen über 
die Bildung von Wahlbezirken in grösseren Orten bedingen noch 
Abweichungen von dem Grundsatze, dass die Wahlbezirke mög- 
lichst zusammenhängende und abgeschlossene Gebiete darstellen. 
Es sind nämlich 
a) die Bewohner der vom übrigen Staatsgebiete getrennt 
liegenden Gebietsteile, soweit sie nicht für sich einen Wahlbezirk 
bilden können, mit nächstgelegenen Orten des Landes zu einem 
Wahlbezirke zu vereinigen ($ 2 Abs. 1 A.-V.). 
b) Ebenso ist eine Stadt von weniger als 1500 Seelen, so- 
fern sie nicht ausnahmsweise mit der unmittelbar angrenzenden 
Stadt einen Wahlbezirk für sich bilden kann, mit einer der nächst- 
gelegenen Städte des Wahlkreises zu einem Wahlbezirke zu- 
sammenzulegen; es macht sich also eine erweiternde Auslegung 
des in $ 3 W.-G. II gebrauchten Ausdrucks „benachbart“ ge- 
gebenenfalls notwendig. 
c) Der Grundsatz der räumlichen Geschlossenheit kann 
schliesslich auch durchbrochen werden für Weahlbezirke, deren 
Abgrenzung nicht nach $ 3 W.-G. II erfolgt, die also in einem 
Orte von 3500 und mehr Seelen gebildet werden. 
Damit schliesst sich das System der Wahlbezirksbildung den 
örtlichen Verhältnissen thunlichst an. 
Die Abgrenzung der Wahlbezirke erfolgt in den Städten 
mit revidierter Städteordnung durch den Stadtrat, in anderen 
Städten durch den Bürgermeister, in ländlichen Wahlkreisen durch 
die Amtshauptmannschaft des Wahlbezirks, die in Orten von 
3500 und mehr Seelen vor eigener Entschliessung die Gemeinde- 
behörde zu hören hat (57 W.G. II vbd. $6 A. V.). Besondere 
Bestimmungen sind noch für die Fälle notwendig, dass bei Bil- 
dung eines Wahlbezirks, wie oben ausgeführt, mehrere Städte 
oder amtshauptmannschaftliche Bezirke betroffen werden. Die 
Abgrenzung eines derartigen Wahlbezirks erfolgt,
	        
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