Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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lichen Seiten seines Themas berührende Darstellung giebt. Die Widerlegung 
abweichender Ansichten macht sich der Verf. bisweilen etwas leicht; dies 
gilt namentlich von seiner Behandlung des Verordnungsrechts, bei welcher 
er der von der allgemein herrschenden Theorie abweichenden ZoORN-ÄRNDT- 
schen Lehre Heerfolge leistet, trotzdem dieselbe auf so schwachen Füssen 
steht. Laband. 
H. Tophoff, Landgerichtsrat, Die Rechte des Deutschen Kaisers. Stutt- 
gart und Wien. 1902. 60 S. 
Die kleine Schrift ist veröffentlicht zur Begrüssung der in Münster er- 
richteten rechts- und staatswissenschaftlichen Fakultät. Sie giebt eine mit 
vorzüglicher Klarheit geschriebene Uebersicht der staatsrechtlichen Stellung 
des Kaisers, seiner Befugnisse und seiner Beziehungen zu den anderen Or- 
ganen des Reichs. Die Schrift ist eine gemeinverständliche Darstellung, 
fusst aber auf einer vollständigen Kenntnis der Reichsgesetze und der 
Litteratur des Reichsstaatsrechts; eigentlich wissenschaftliche Forschungen 
giebt sie nicht und will sie nicht geben. Auch kann ich mich nicht mit 
allen Ansichten des Verf., z. B. hinsichtlich der Militärverfassung, einver- 
standen erklären; im allgemeinen aber sind die in der Schrift gegebenen 
Ausführungen sehr zutreffend. Laband. 
Leon Polier et Rene De Marans, Esquisse d’une Theorie des Etats 
composes. (Bulletin de l’Universite de Toulouse. Serie B. No. 1.) 
Toulouse 1902. 8°. 72 ps. 
Die Abhandlung ist in dem Seminar des Prof. Haurıov, eines der her- 
vorragendsten französischen Gelehrten auf dem Gebiete des Staatsrechts, 
entstanden. Schon dieser Umstand genügt, um die Aufmerksamkeit auf diese 
Studie hinzulenken, welche auch durch ihren Inhalt nicht ohne Interesse ist. 
Die französische Litteratur des Staatsrechts hat sich, abgesehen von dem be- 
kannten Werk von LE Fur, bisher mit den zusammengesetzten Staaten nicht 
viel befasst. Der Einheitsstaat erschien teils unter dem Einfluss der römi- 
schen Rechtswissenschaft, teils infolge der politischen Entwicklung Frank- 
reichs als die vollendetste und einzig mögliche Staatsform; die Vorstellung 
vom einfachen Staat beherrschte alle öffentlichrechtlichen Begriffe und ver- 
schuldete die Nichtbeachtung der Formen des zusammengesetzten Staates. 
Die Verf. erblicken hierin mit Recht einen Mangel der Theorie, welche ihre 
Lehren von einer einzelnen Erscheinungsform des Staates abstrahiert, und 
weisen auf die zu allen Zeiten weite Verbreitung und auf die politischen 
Vorzüge der zusammengesetzten Stgatsform hin, Es bedarf hiernach kaum
	        
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