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teilzunehmen und sind nur an Stelle der inzwischen ausgeschiedenen
Wahlmänner neue zu wählen, letztere jedoch auf Grund der für
die voraufgegangene Haupt- oder Neuwahl aufgestellten Urwähler-
und Abteilungslisten ($ 23 W.-G. II). Demnach bestimmt das
Ministerium des Innern im Falle einer Ersatzwahl ausser dem
Termin zur Abgeordnetenwahl auch noch die Tage, an denen,
soweit erforderlich, in einzelnen Wahlbezirken neue Wahlmänner
zu wählen sind (vgl. die Fassung der Bekanntmachung vom
5. Sept. 1899, G.-V.-Bl. 1899 S. 414).
Hinsichtlich des Zeitpunktes, auf den die infolge des ausser-
terminlichen Ausscheidens eines Abgeordneten notwendig ge-
wordenen Wahlhandlungen anzuberaumen sind, besteht nur die
negative Vorschrift des 89 W.-G.I. Da aber die zweite Kam-
mer thunlichst bei ihrem verfassungsmässigen Bestand zu erhalten
ist, so soll an sich sofort nach dem Ausscheiden eines bisherigen
Abgeordneten die Ersatzwahl vorgenommen werden. Von sofor-
tiger Vornahme derselben ist jedoch abzusehen, wenn die Been-
digung des Landtags früher als die Vollendung des Wahlverfahrens
zu erwarten steht ($ 9 W.-G. I. Aus praktischen Gründen
werden ausserdem Ersatzwahlen in der Regel auf dieselben Tage
anberaumt, an denen in anderen Wahlkreisen die Hauptwahlen
stattfinden. Da nun der ersatzweise gewählte Abgeordnete zu
dem Zeitpunkte auszuscheiden hat, an dem das durch ihn er-
setzte Kammermitglied nach den gesetzlichen Bestimmungen aus-
zutreten gehabt hätte (vgl. 8 71 Abs. 2 a. E. Verf-Urk. in der
Fassung des Gesetzes vom 20. April 1892), so wird durch die
erfolgte Ersatzwabl weder der Lauf der Wahlperiode noch der
Zeitpunkt, an dem der betreffende Wahlkreis wieder zur Haupt-
wahl zu schreiten hat, irgendwie beeinflusst; das Ministerium des
Innern hat daher sechs Jahre nach der letzten Hauptwahl, ohne
Rücksicht auf die seit der Ersatzwahl verstrichene Zeit, für den
betreffenden Wahlkreis Termine zur Vornahme der Hauptwahl
zu bestimmen.