Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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88 9,10 A.-V. vbd. SS 3ff. sächs. Ges. vom 15. April 1884). Das 
Recht zur Einsichtnahme ist, da die in der Liste enthaltenen 
Ergebnisse der Einschätzung zur staatlichen Einkommensteuer 
grundsätzlich geheim gehalten werden sollen, insofern beschränkt, als 
a) von dem vollständigen Inhalt der eine Person betreffenden 
Eintragungen nur diese selbst oder eine von ihr hierzu schriftlich 
bevollmächtigte Person Kenntnis nehmen darf, und 
b) nur über den weiteren Inhalt der Liste mit Ausnahme 
der Angaben über die Steuerverhältnisse die Gemeindebehörde 
jedem Urwähler auf Verlangen mündlich Auskunft zu erteilen hat, 
auch ihm unter den gleichen Voraussetzungen Abschriften aus 
den Listen herstellen lassen kann (vgl. Verordnung des Ministe- 
rıums des Innern vom 27. Febr. 1897, FiscHEr’s Zeitschrift Bd. 18 
S. 261). 
Hiernach scheint es, als ob nur eine in der Liste eingetragene 
Person — denn nur eine solche ist Urwähler — zur Einziehung 
von Erkundigungen in der oben dargestellten Weise befugt ist; 
es wäre dann ausgeschlossen oder zum mindesten erschwert, seine 
Nichteintragung in der Liste festzustellen. Man wird daher jeder 
an sich wahlfähigen Person die Befugnis einzuräumen haben, dass 
sie von der Gemeindebehörde Auskunft über Eintragung oder 
Nichteintragung einer Person verlangen kann. 
Jede Person, die sonach zur Einsichtnahme der Urwähler- 
liste berechtigt ist und den Inhalt derselben für unrichtig oder 
unvollständig hält, kann deren Berichtigung oder Ergänzung her- 
beiführen, und zwar im Wege der Einwendung. 
Die Einwendung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei 
Tagen nach Ablauf der Woche, während deren die Urwählerliste 
öffentlich ausgelegen hat, schriftlich oder mündlich bei der Ge- 
meindebehörde anzubringen. Eine Ergänzung oder Berichtigung 
der Liste durch Aufnahme oder Streichung von Personen kann 
jeder herbeiführen, der überhaupt eine Einwendung zu erheben 
berechtigt ist. Eine Richtigstellung der Liste hinsichtlich der
	        
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