—_ 57 —
88 9,10 A.-V. vbd. SS 3ff. sächs. Ges. vom 15. April 1884). Das
Recht zur Einsichtnahme ist, da die in der Liste enthaltenen
Ergebnisse der Einschätzung zur staatlichen Einkommensteuer
grundsätzlich geheim gehalten werden sollen, insofern beschränkt, als
a) von dem vollständigen Inhalt der eine Person betreffenden
Eintragungen nur diese selbst oder eine von ihr hierzu schriftlich
bevollmächtigte Person Kenntnis nehmen darf, und
b) nur über den weiteren Inhalt der Liste mit Ausnahme
der Angaben über die Steuerverhältnisse die Gemeindebehörde
jedem Urwähler auf Verlangen mündlich Auskunft zu erteilen hat,
auch ihm unter den gleichen Voraussetzungen Abschriften aus
den Listen herstellen lassen kann (vgl. Verordnung des Ministe-
rıums des Innern vom 27. Febr. 1897, FiscHEr’s Zeitschrift Bd. 18
S. 261).
Hiernach scheint es, als ob nur eine in der Liste eingetragene
Person — denn nur eine solche ist Urwähler — zur Einziehung
von Erkundigungen in der oben dargestellten Weise befugt ist;
es wäre dann ausgeschlossen oder zum mindesten erschwert, seine
Nichteintragung in der Liste festzustellen. Man wird daher jeder
an sich wahlfähigen Person die Befugnis einzuräumen haben, dass
sie von der Gemeindebehörde Auskunft über Eintragung oder
Nichteintragung einer Person verlangen kann.
Jede Person, die sonach zur Einsichtnahme der Urwähler-
liste berechtigt ist und den Inhalt derselben für unrichtig oder
unvollständig hält, kann deren Berichtigung oder Ergänzung her-
beiführen, und zwar im Wege der Einwendung.
Die Einwendung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei
Tagen nach Ablauf der Woche, während deren die Urwählerliste
öffentlich ausgelegen hat, schriftlich oder mündlich bei der Ge-
meindebehörde anzubringen. Eine Ergänzung oder Berichtigung
der Liste durch Aufnahme oder Streichung von Personen kann
jeder herbeiführen, der überhaupt eine Einwendung zu erheben
berechtigt ist. Eine Richtigstellung der Liste hinsichtlich der